13.10.2023
Schenkungsteuer: Feststellung eines Grundstückswerts entfaltet Bindungswirkung bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe
Ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert ist für alle Schenkungsteuerbescheide bindend, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt laut Bundesfinanzhof (BFH) auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem so genannten Nacherwerb nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), das heißt bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt.
Der Kläger hatte 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert mit knapp 90.000 Euro fest und legte ihn der Besteuerung zugrunde. Schenkungsteuer musste der Kläger nicht bezahlen, weil der Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro nicht überschritten wurde. 2017 bekam der Kläger von seinem Vater 400.000 Euro geschenkt.
Da nach § 14 Absatz 1 ErbStG mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind, ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte es den Grundbesitzwert in der Höhe, in der er im Zusammenhang mit der Schenkung in 2012 festgestellt worden war.
Der Kläger meint, der damals festgestellte Wert sei zu hoch. Bei der Schenkung in 2012 habe er sich nur deshalb nicht dagegen gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit null Euro festgesetzt worden sei.
Der BFH bestätigte – wie schon zuvor das Finanzgericht – die Auffassung des Finanzamts. Grundstückswerte seien – im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände wie beispielsweise Geld –, für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen. Der festgestellte Grundstückswert sei dann nicht nur der Schenkungsteuerfestsetzung zugrunde zu legen, für die er angefordert worden sei, sondern auch nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen seien.
Halte der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, müsse er sich sogleich gegen die Feststellung wenden. Tue er dies nicht und werde der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, könne er die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.07.2023, II R 35/21