12.10.2023
Parkplatz-Randsteine überfahren: Parkplatz-Betreiber haftet nicht
Wer auf einem privaten Parkplatz mit seinem Kfz Randsteine überfährt, die dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, hat keinen Anspruch gegen den Parkplatzbetreiber auf Ersatz der hierdurch eingetretenen Schäden. Dies hat das Amtsgericht (AG) Hanau entschieden.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug den Parkplatz der vom Beklagten betriebenen Reinigung. Er macht geltend, dass er beim Einparken mit dem Frontteil seines Wagens über den circa 20 Zentimeter hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht sei, wodurch Schäden an der Motorschürze entstanden seien. Der Beklagte müsse die Reparatur bezahlen, da er den Parkplatz nicht ausreichend abgesichert habe.
Die Klage blieb erfolglos. Der Kläger habe selbst, wenn man seinen Vortrag als wahr unterstellte, keinen Anspruch auf Schadenersatz. Zwar treffe den Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen. Daher müssen er alle im Allgemeinen erforderlichen und gebotenen Vorkehrungen zum Schutz Dritter, die den Parkplatz benutzen, sowie deren Eigentum treffen. Das bedeute jedoch nicht, dass alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen sind, so das AG. Gefährdungen, mit denen üblicher Weise nicht zu rechnen sei, seien nicht erfasst. Vielmehr trage jeder Fahrzeugführer selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen fährt.
Die Randsteine seien hier auch gut sichtbar gewesen, sodass der Beklagte alle erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen habe. Der Kläger habe die von ihm behaupteten Schäden selbst zu verantworten. Das sei auch und gerade nicht deswegen anders, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen tiefergelegten Sportwagen handelt.
Amtsgericht Hanau, Urteil vom 19.10.2022, 39 C 42/22, rechtskräftig