12.10.2023
OVG Schleswig-Holstein: Zwei Vorsitzendenstellen bleiben vorerst unbesetzt
Das Land Schleswig-Holstein darf zwei vakante Vorsitzendenstellen am Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein vorerst nicht mit den ausgewählten Bewerbern besetzen. Dies hat eine Mitbewerberin vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig erreicht.
Die zwei Stellen je eines Vorsitzenden Richters am OVG waren im August 2022 ausgeschrieben worden. Hierauf bewarben sich die Antragstellerin und die zwei ausgewählten Bewerber. Am 28.04.2023 tagte der Richterwahlausschuss und wählte die beiden beigeladenen Bewerber in einem Wahlgang. Für Schleswig-Holstein traf das Justizministerium sodann die Auswahlentscheidung und gab diese gegenüber der Bewerberin und den Bewerbern bekannt.
Das VG hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig. Sie widerspreche dem Grundsatz der Bestenauslese. Zum einen sei die seit Jahren vom Richterwahlausschuss praktizierte "Verbundwahl" – also eine Wahl über mehrere zu besetzende Planstellen in einem kombinierten Wahlvorgang – jedenfalls für die hier fraglichen Vorsitzendenstellen nicht von dessen Geschäftsordnung gedeckt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einer solchen Wahlgestaltung die insgesamt zwölf Ausschussmitglieder ihr Wahlverhalten – verglichen mit je einer Wahl pro Stelle – zulasten der Bestenauslese veränderten. Ein hypothetisches Szenario verdeutliche dies: Es sei denkbar, dass sechs Mitglieder Bewerber A und sechs Mitglieder Bewerber B für am besten geeignet halten, sämtliche zwölf Mitglieder jedoch Bewerber C an zweiter Stelle sehen. In einer Verbundwahl führe dies dazu, dass Bewerber C mit zwölf Stimmen eine eindeutige 2/3-Mehrheit vereinen kann, während sowohl Bewerber A als auch Bewerber B mit jeweils sechs Stimmen unterhalb der 2/3 Grenze von acht erforderlichen Stimmen stünden.
Zum anderen sei die nach der Wahl durch den Richterwahlausschuss vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig. Bei der Bestenauslese sei zunächst die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilungen aller Bewerber zu vergleichen. Erweisen sich diese nach der Gesamtnote als im Wesentlich gleich qualifiziert, könne der Dienstherr bei der im nächsten Schritt gebotenen umfassenden inhaltlichen Auswertung ("Ausschärfung") der Beurteilungen auf einzelne Merkmale abstellen. Dabei müsse er deren besondere Bedeutung begründen. Die Merkmale müsse der Antragsgegner jedoch vor der Auswahlentscheidung festlegen, um Transparenz, Nachvollziehbarkeit und gerichtliche Prüfung der späteren Auswahlentscheidung – auch für die Betroffenen – zu gewährleisten. Dies sei nicht beziehungsweise erst im Auswahlvermerk des Antragsgegners selbst und damit zu spät erfolgt. Das mache die Auswahlentscheidung rechtswidrig.
Sollte die Entscheidung des VG rechtskräftig werden, müsste sowohl die Wahl durch den Richterwahlausschuss als auch die Auswahlentscheidung des Justizministeriums wiederholt werden, so das VG abschließend.
Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 10.10.2023, 12 B 46/23, nicht rechtskräftig