11.10.2023
Unterbringung in städtischer Obdachlosenunterkunft: Klage gegen Gebührenbescheid erfolglos
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover eine Klage gegen einen Gebührenbescheid der Landeshauptstadt Hannover für die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft abgewiesen.
Der Kläger ist seit 2015 in Unterkünften der Beklagten untergebracht. Ende März 2020 beschloss der Rat der Beklagten eine neue Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter im Stadtgebiet, die zum 01.08.2020 in Kraft trat. Darin wurden die Benutzungsgebühren von 159 auf 411 Euro erhöht.
Am 15.09.2020 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid gegen den Kläger. Darin änderte sie die Benutzungsgebühren entsprechend der Satzung auf 411 Euro. Einen Widerspruch des Klägers wies sie zurück und bezog sich dabei auf die genannte Satzung. Der Kläger hat Klage erhoben. Die Gebührenkalkulation sei fehlerhaft und die Gebühr zu hoch.
Die Klage blieb erfolglos. Das Kostendeckungsprinzip sei eingehalten worden. Die Gebühreneinnahmen der Beklagten überstiegen die ihr durch die Unterkünfte entstehenden Kosten nicht. Die Gebührenkalkulation enthalte zudem keine rechtlich durchschlagenden Mängel. Es liege kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass sich die von der Beklagten angebotenen Unterbringungsleistungen am freien Markt zu ähnlichen oder günstigeren Konditionen beschaffen ließen. Dass die Gebühren im Jahr 2020 deutlich erhöht wurden, liege daran, dass sie zuvor über lange Zeit durch nicht angehoben wurden.
Auch das Sozialstaatsprinzip hat das VG als nicht verletzt angesehen. Zum einen übernehme im Fall einer Erwerbsuntätigkeit der zuständige Sozialleistungsträger die Unterkunftskosten. Zum anderen bestehe in vielen Einrichtungen der Beklagten die Möglichkeit, die Gebühren zu ermäßigen, sofern keine ausreichenden Einkünfte erzielt werden.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.10.2023, 10 A 683/22, nicht rechtskräftig