06.10.2023
Steuererklärung: Was bei Verpassen der Abgabefrist passiert
Die Steuererklärung muss dem Finanzamt immer zu einem bestimmten Termin vorliegen. Wer sie später abgeben will, kann schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Allerdings wird dem Antrag nur stattgegeben, wenn die Abgabe ohne eigenes Verschulden versäumt wird, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) weiß.
Stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung zu, erhalte man einen neuen Termin zur Abgabe der Steuererklärung, der dann unbedingt eingehalten werden sollte.
Mehr Zeit für die Steuererklärung ganz ohne Fristverlängerung habe man, wenn man für die Erklärung professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, sie also von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein machen lässt. Dann müsse die Erklärung erst im kommenden Jahr – sieben Monate später – beim Finanzamt sein, so die VLH.
Habe man die Abgabefrist für die Steuererklärung – oder die neue Frist nach Fristverlängerung – verpasst, könne das Finanzamt einen so genannten Verspätungszuschlag festsetzen. Das könne teuer werden. Könne man mit einer Steuerrückerstattung rechnen, drücken die Finanzbeamten laut VLH hier aber in der Regel ein Auge zu. Der Verspätungszuschlag liege im Ermessen des Finanzamts.
Das gelte auch, wenn Steuern nachzuzahlen seien – mit einer Ausnahme: Werde die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben, werde auf jeden Fall ein Verspätungszuschlag festgesetzt.
Während die Beamten früher selbst festlegen konnten, wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt, sei er seit 2019 gesetzlich festgelegt. Er betrage 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspäteten Monat. Maximal würden 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig.
Er werde im Steuerbescheid automatisch zu einer Steuerschuld hinzugerechnet oder von einer Steuererstattung abgezogen.
Das Finanzamt habe neben dem Verspätungszuschlag noch weitere Mittel, auf die es beispielsweise bei einer verspäteten Abgabe oder einer nicht abgegebenen Steuererklärung zurückgreifen kann, informiert die VLH und nennt Zwangsgeld und Ersatzzwanghaft.
Hätten alle Drohungen seitens des Finanzamts nichts gebracht und die Steuererklärung sei immer noch nicht abgegeben, folge das letzte Mittel: Das Finanzamt schätze die Besteuerungsgrundlage und erlasse einen entsprechenden Steuerbescheid.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 29.09.2023