05.10.2023
Umsatzsteuersatz auf Lieferung von Holzhackschnitzeln: Nichtbeanstandungsregelung wurde verlängert
Mit Schreiben vom 04.04.2023 haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.04.2022 (V R 2/22) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
Jetzt hat das BMF die in seinem Schreiben vom 04.04.2023 enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2023 verlängert.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.09.2023, III C 2 - S 7221/19/10002 :004