05.10.2023
Geplante Änderungen im Richtergesetz: Länder sehen Verbesserungsbedarf
Die Bundesregierung will Menschen, an deren Verfassungstreue Zweifel bestehen, von der Berufung zu ehrenamtlichen Richtern ausschließen. Zu dem Gesetzentwurf hat sich der Bundesrat am 29.09.2023 geäußert. In seiner Stellungnahme begrüßt er die Pflicht zur Verfassungstreue aller ehrenamtlichen Richter ausdrücklich, äußert aber auch Änderungsvorschläge.
So bittet er, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Richtergesetz um die Möglichkeit des vorläufigen teilweisen Einbehalts der Dienstbezüge für Berufsrichter ergänzt werden sollte. Insbesondere in Fällen, in denen ein Richter nicht mehr als glaubwürdiger Repräsentant der rechtsprechenden Gewalt erscheine, solle der Dienstherr nicht nur – wie bislang – die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagen, sondern auch die monatlichen Dienstbezüge vorläufig zumindest teilweise einbehalten dürfen. Denn in diesen Fällen sei es für den Dienstherrn nicht hinnehmbar, weiter die vollen Bezüge entrichten zu müssen, argumentiert der Bundesrat.
Als ehrenamtlicher Richter soll nach den Regierungsplänen nicht berufen werden dürfen, wer nicht jederzeit und zuverlässig für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Eine solche zwingende Regelung gilt bislang schon für hauptamtliche Richter. Sie soll nunmehr auch auf sämtliche ehrenamtliche Richter ausgedehnt werden.
Im Fall der Berufung eines Schöffen trotz Vorliegens dieses Ausschlussgrundes wäre im Strafprozess das Gericht im konkreten Einzelverfahren fehlerhaft besetzt. Dies könne – anders als in anderen Prozessordnungen – zur Erhebung von Besetzungsrügen führen, heißt es in der Entwurfsbegründung. Solche Prozesse müssten dann gegebenenfalls neu begonnen werden.
Nach der Entwurfsbegründung sollen allerdings Umstände, die erst nach der Berufung ins Ehrenamt eintreten, nur im Rahmen eines Abberufungsverfahrens zu berücksichtigen sein. Insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit erscheine eine entsprechende Beschränkung möglicher Revisionsgründe angemessen, argumentiert die Bundesregierung.
Hier kritisiert der Bundesrat, dass diese Beschränkung nicht in den Text des Gesetzentwurfs aufgenommen wurde. Mängel in der Person eines Schöffen könnten grundsätzlich auch erst nach Berufung in das Amt eintreten und gegebenenfalls eine Revision begründen – eine Abweichung hiervon müsse mit den daraus folgenden Konsequenzen konkret gesetzlich geregelt werden. Es sei eine klarstellende Regelung vorzusehen, dass die bereits vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Abberufung, zum vorläufigen Verbot der Ausübung des Ehrenamtes und zur Ablehnung wegen Befangenheit abschließend sind.
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann beide Dokumente zusammen mit ihrem Entwurf dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Spätestens drei Wochen, nachdem dieser das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat, befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.
Bundesrat, PM vom 29.09.2023