05.10.2023
Haustürschlüssel nicht zurückgegeben: Nachbar muss Kosten des Schloss-Austausches nicht übernehmen
In einem Nachbarstreit um die Rückgabe eines Haustürschlüssels hat das Amtsgericht (AG) München eine Klage auf Zahlung von rund 685 Euro für den Einbau eines neuen Schlosses abgewiesen.
Zwei Brüder, die zugleich Nachbarn sind, hatten ihre Haustürschlüssel für Notfälle ausgetauscht. Nach Meinungsverschiedenheiten forderten sie die Schlüssel wechselseitig zurück. Nachdem der eine Bruder der ersten Aufforderung nicht nachgekommen war, verlangte sein Bruder den Schlüssel ein zweites Mal heraus. Komme er dem nicht nach, werde er das Schloss austauschen lassen und die Kosten dem Bruder in Rechnung stellen.
Mangels Schlüsselrückgabe tauschte der Kläger das Schloss wie angekündigt aus, was 685 Euro kostete. Der Beklagte gab den Schlüssel Mitte Juni 2023 knapp zwei Monate nach dem Austausch des Schlosses zurück. Eine frühere Rückgabe war ihm unter anderem aufgrund von Krankenhausaufenthalten nicht möglich gewesen. Der Kläger war der Ansicht, er sei aufgrund der zunächst nicht erfolgten Rückgabe des Schlüssels berechtigt gewesen, das Schloss auszutauschen und verlangte von dem Beklagten Ersatz der Kosten hierfür.
Das AG München wies die Klage ab. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht wegen Verletzung eines Verwahrungsvertrages. Ein vertraglicher Anspruch scheide schon deshalb aus, weil vorliegend davon auszugehen sei, dass die Parteien keinen Verwahrungsvertrag geschlossen haben, da die gegenseitige Aufbewahrung eines Hausschlüssels eine reine Gefälligkeit darstelle.
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Verwahrungsvertrag und reiner Gefälligkeit sei der Rechtsbindungswillen. Die Abrede, wechselseitig einen Hausschlüssel für eventuelle Notfälle aufzubewahren, sei vorliegend von Nachbarn getroffen worden. Dies stelle regelmäßig eine reine Gefälligkeit dar ohne Rechtsbindungswillen, einen schuldrechtlichen Leistungsanspruch zu begründen. Dies gelte hier umso mehr, als dass es sich hier darüber hinaus noch um Brüder handele, sodass zusätzlich ein familiäres Näheverhältnis gegeben ist.
Ein solcher Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Jedenfalls fehle es für einen deliktischen Anspruch an der haftungsausfüllenden Kausalität. Gemäß § 249 Absatz 1 BGB sei grundsätzlich der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Vorliegend habe der Beklagte den Schlüssel des Klägers nicht (rechtzeitig) herausgegeben, wodurch das Eigentum des Klägers an dem Schlüssel beeinträchtigt worden sei. Demnach würde ein Schadensersatzanspruch allenfalls bestehen in der Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel, nicht aber in Höhe der Kosten des Ersatzes des Schlosses, so das AG.
Amtsgericht München, Urteil vom 19.09.2023, 222 C 14447/23, nicht rechtskräftig