04.10.2023
DB-Suchfunktion "Schnellste Verbindung anzeigen": Ist irreführend
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat der Tochter der Deutschen Bahn das Anbieten der Suchoption "Schnellste Verbindung anzeigen" wegen Irreführung untersagt. Die streitgegenständliche Version wurde während des Eilverfahrens geändert und ist gegenwärtig nicht mehr online verfügbar.
Die Antragstellerin bietet Transportleistungen im Schienenpersonennahverkehr an. Sie wendet sich gegen die Gestaltung und Funktionsweise der Suchoption "Schnellste Verbindungen anzeigen" auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Fahrplaninformations- und Reiseauskunftsmedien "www.bahn.de" und in der App DB Navigator. Die Antragsgegnerin stellte dort den Verbrauchern eine Suchmaske zur Verfügung, die insbesondere die Eingabe von Start und Ziel, Datum sowie der Abfahrts- oder Ankunftszeit erlaubt. Standardmäßig voreingestellt war die Suchaktion "Schnellste Verbindung anzeigen".
Als Ergebnis werden in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der zugrunde liegende Algorithmus ermittelte im Fall der Eingabe einer Abfahrtszeit dabei zunächst von der gewählten Abfahrtszeit aus die absolut schnellste Verbindung. Anschließend wurde die danach abfahrende zweitschnellte Verbindung angezeigt. Ausgehend von der schnellsten Verbindung fand eine zeitliche Vorwärtssuche statt. Eine zweitschnellste Verbindung, deren Abfahrtszeit vor der der absolut schnellsten Verbindung liegt, wurde damit nicht angezeigt, auch wenn sie schneller als die nach der absolut schnellsten Verbindung abfahrende zweitschnellste Verbindung war.
Das OLG hat die Ausgestaltung der Verbindungsauskunft als irreführend und damit als unlauter beanstandet. Verbraucher würden davon ausgehen, dass es sich bei den angezeigten Verbindungen, wie beworben, um die schnellsten Verbindungen zu ihrer Suchanfrage handelt, auch weil das primäre Ziel des Verkehrs bei einer Verbindungsabfrage ist, möglichst schnell von A nach B zu kommen, führt das OLG näher aus.
Das erweckte Verständnis stimme jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, sodass die Suchfunktion irreführend sei. Angezeigt werde zwar zunächst die absolut schnellste Verbindung. Ausgehend von dieser springe das Programm dann aber entweder vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche) zu den nächsten absolut schnellsten Verbindungen. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien damit nicht die nächstschnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung. Im Fall einer einstündigen schnellsten Verbindung könne dies dazu führen, dass eine eine Minute davorliegende Verbindung mit einer Dauer von 1.01 Stunden gar nicht, die eine Minute nach der schnellsten Verbindung abfahrende Verbindung mit einer Dauer von 2.00 Stunden dagegen als zweitschnellste ausgewiesen werde.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.9.2023, 6 W 61/23, unanfechtbar