20.09.2023
E-Auto-Förderung 2023/2024: Was noch möglich ist
Elektromobilität wird auch 2023 und 2024 vom Staat gefördert. Allerdings fällt die Ersparnis beziehungsweise der so genannte Umweltbonus nicht mehr so üppig aus wie noch in den Vorjahren. Steuerlich lässt sich mit einem E-Auto aber weiterhin sparen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, was jetzt noch möglich ist.
Seit 01.01.2023 würden nur noch rein batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit dem Umweltbonus gefördert. Die bisherige Förderung für Plug-in-Hybride entfalle. Für neu gekaufte E-Autos mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro lasse der Staat noch 4.500 Euro springen, bei einem Nettolistenpreis von 40.000 bis 65.000 Euro seien es noch 3.000 Euro. Hinzu kämen weitere 2.250 beziehungsweise 1.500 Euro, die der Hersteller zahlt. Die Mindesthaltedauer betrage jeweils zwölf Monate. Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von über 65.000 Euro erhielten keine staatliche Förderung.
Für geleaste Fahrzeuge mit einer Leasinglaufzeit ab 24 Monaten gölten die gleichen Fördersätze. Beträgt die Leasinglaufzeit allerdings nur zwischen zwölf und 23 Monaten, reduziere sich der Umweltbonus bei einem Nettolistenpreis von unter 40.000 Euro auf 2.250 Euro vom Staat und 1.125 Euro vom Hersteller sowie bei einem Nettolistenpreis von 40.000 bis 65.000 Euro auf 1.500 Euro vom Staat und 750 Euro vom Hersteller.
Wichtig sei, dass ab 01.09.2023 nur noch Privatpersonen Förderanträge stellen können, so die VLH. Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine erhielten für ihre Firmenwagen beziehungsweise Dienstwagen keinen Umweltbonus mehr.
Ab 01.01.2024 würden nur noch neu gekaufte Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von unter 45.000 Euro gefördert – und zwar mit 3.000 Euro vom Staat und weiteren 1.500 Euro vom Hersteller. Die Mindesthaltedauer betrage weiterhin zwölf Monate. Für geleaste E-Autos mit einer Leasinglaufzeit ab 24 Monaten gölten die gleichen Fördersätze wie bei Neuwagen; bei einer Leasinglaufzeit zwischen zwölf und 23 Monaten seien es noch 1.500 Euro vom Staat und 750 Euro vom Hersteller.
Junge Gebrauchtfahrzeuge würden 2023 noch mit den gleichen Prämien gefördert wie Neufahrzeuge mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 und 65.000 Euro, also mit 3.000 Euro vom Staat und 1.500 Euro vom Hersteller. Ab 2024 gebe es für junge gebrauchte Kfz dann nur noch 2.400 Euro vom Staat und 1.200 Euro vom Hersteller.
Für eine Förderung müssen gebrauchte E-Autos laut VLH mehrere Kriterien erfüllen: bislang dürfe keine staatliche Förderung für sie erteilt worden sein, das Datum der Erstzulassung müsse nach dem 04.11.2019 liegen und das der Zweitzulassung nach dem 03.06.2020. Die Laufleistung dürfe maximal 15.000 Kilometer betragen und es müsse sich um einen gewerblichen Autoverkauf, also nicht etwa um einen Verkauf zwischen Privatpersonen handeln.
Gefördert werden nach Angaben der VLH sowohl 2023 als auch 2024 nur Fahrzeuge, die in der Fahrzeuglistung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführt sind.
Für alle Elektroautos (genauer: batterieelektrische Fahrzeuge), die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen werden, werde zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer fällig. Diese Steuerbefreiung erlösche auch nicht bei einem Halterwechsel. Wer zum Beispiel ein drei Jahre zugelassenes E-Auto erwirbt, zahle noch sieben Jahre lang keine Kfz-Steuer.
Ebenfalls Steuern sparen kann man laut VLH mit einem elektrisch betriebenen Dienstwagen. Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, müsse diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Ein E-Auto als Dienstwagen bringe hierbei finanzielle Vorteile: Elektroautos in der Preisklasse bis 60.000 Euro würden nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als monatlicher geldwerter Vorteil besteuert.
Bei Elektroautos mit einem höheren Bruttolistenpreis und bei Hybridfahrzeugen seien es 0,5 Prozent. Beide Regelungen seien jeweils günstiger als bei den Verbrennerfahrzeugen: Diese benzin- oder dieselbetriebenen Autos müssten nämlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 19.09.2023