19.09.2023
Reiseveranstalter: An zu günstig berechneten Reisepreis gebunden
Unterliegt ein Reiseveranstalter bei der Berechnung des Preises einer Reise einem Kalkulationsirrtum, so kann er den Reisevertrag deswegen nicht wirksam anfechten, bleibt also an den zu günstig berechneten Preis gebunden. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Ein Mann hatte über die Internetseite einer Reiseveranstalterin eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik über Weihnachten und Silvester einschließlich Hotelunterkunft und All-Inclusive-Verpflegung für 2.878 Euro gebucht. Kurz darauf focht die Reiseveranstalterin den Vertrag an. Sie berief sich auf einen Eingabe- beziehungsweise Tippfehler und einen sich daraus ergebenden Preisunterschied. Für 6.260 Euro sei die Reise aber noch buchbar. Auf dieses Angebot ging der Reisewillige nicht ein.
Er forderte wegen der nicht durchgeführten Reise eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe der Hälfte des ursprünglich angegebenen Reisepreises. Hiermit hatte er teilweise Erfolg: Das AG München sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Urlaubspreises zu.
Die Reiseveranstalterin habe keinen Anfechtungsgrund gehabt. Es liege ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor. Der Irrtum sei nämlich nicht bei Abgabe der Willenserklärung erfolgt, sondern bei der Erklärungsvorbereitung.
Zur Berechnung der Reisepreise erhalte die Veranstalterin die Einkaufspreise der Reisen von einer Firma in US-Dollar übermittelt. Ein Mitarbeiter dieser Firma habe einen Rechnungsfaktor falsch weitergegeben. Bei der beklagten Reiseveranstalterin seien die Preise automatisch in Euro umgerechnet und mit einer Verkaufsmarge versehen worden. So seien sie dann im Buchungsportal der Reiseveranstalterin erschienen.
Die von der externen Firma übermittelten, teils fehlerhaften Daten dienten der Beklagten lediglich als Kalkulationsgrundlage für die Berechnung des Gesamtreisepreises. Der dem Kläger gegenüber angegebenen Reisepreis habe den Konfigurationsvorgaben der Reiseveranstalterin entsprochen. Da der Reisende keinen Einblick in die Kalkulation des Reisepreises hat, liege nur ein interner Kalkulationsirrtum vor, der als Motivirrtum unbeachtlich ist.
Der Reisende kann könne daher eine Entschädigung in Geld verlangen, allerdings nur in Höhe von 25 Prozent des vereinbarten Reisepreises. Denn er sei nur wenige Tage nach der Buchung und mehr als halbes Jahr vor dem geplanten Reiseantritt über den Irrtum der Veranstalterin informiert worden. Er hätte somit noch nicht lange Zeit mit Vorfreude und Planung auf die gebuchte Reise verbringen können. Auch habe er noch ausreichend Zeit gehabt, sich um eine Alternativreise für den geplanten Weihnachtsurlaub zu bemühen.
Amtsgericht München, Urteil vom 14.04.2023, 113 C 13080/22, nicht rechtskräftig