18.09.2023
Beamtenverhältnis auf Zeit: Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter "Entfristung"
Ist gesetzlich geregelt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit "fortgesetzt" werden kann, kann die Ablehnung eines entsprechenden Entfristungsantrags wegen Nichtbewährung ein Rehabilitierungsinteresse begründen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Klägerin war an einer Universität Inhaberin einer Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre. Das einschlägige Landesrecht sieht für Professoren vor, dass es keiner erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, wenn ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt werden soll. Die von der Professorin circa ein halbes Jahr vor Fristende begehrte "Entfristung" kam nicht zustande.
Die Professorin begehrte die Übertragung der von ihr zuvor innegehabten Professur und die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, hilfsweise die Feststellung, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Hiermit hatte sie in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg.
Das BVerwG hat die Sache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an das Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückverwiesen und die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Zwar sei die Berufung der Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, weil die Universität das von ihr ursprünglich abgedeckte Fach mittlerweile dauerhaft anderweitig besetzt hat.
Allerdings bestehe für die hilfsweise begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses folge aus einem Rehabilitierungsinteresse im Hinblick auf die mit der "Nichtentfristung" gegenwärtig noch verbundene Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens der Professorin.
Ob die Ablehnung der "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit rechtswidrig war, könne auf Grundlage der Feststellungen des OVG nicht beantwortet werden. Deshalb hat das BVerwG die Sache insoweit zurückzuverweisen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.09.2023, BVerwG 2 C 9.22