13.09.2023
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2024: Muster für den Ausdruck bekannt gemacht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 bekannt gemacht.
Der Ausdruck hat das Format DIN A4. Er kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht. Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 09.09.2019 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 911) zu beachten.
Abweichend zum oben genannten BMF-Schreiben gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2024 Folgendes:
Gemäß § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ist ab 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nr. 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).
Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes in Nr. 33 ist nicht mehr zulässig (Aufhebung von § 72 EStG zum 01.01.2024).
Bundesfinanzministerium, Bekanntmachung vom 08.09.2023, IV C 5 - S 2533/19/10030 :005