11.09.2023
Bei Behandlungsalternativen: Keine Versorgung mit medizinischem Cannabis zulasten gesetzlicher Krankenversicherung
Ein gesetzlich Krankenversicherter hat keinen Anspruch gegen seine Krankenversicherung auf Versorgung mit medizinischem Cannabis, wenn noch Behandlungsalternativen bestehen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück entschieden.
Der 1968 geborene Versicherte leidet an verschiedenen Erkrankungen auf psychiatrischem, orthopädischem und lungenfachärztlichem Gebiet. Er wurde 2018 sechs Wochen stationär in einer psychosomatischen Klinik behandelt. 2021 absolvierte er zwei stationäre Rehabilitationsmaßnahmen.
Sein Arzt verschrieb ihm Cannabisblüten auf einem Privatrezept. Pro Monat kostet die Versorgung den Versicherten circa 430 Euro. Er beantragte bei seiner Versicherung die Übernahme dieser Kosten. Seine gesundheitlichen Probleme hätten sich – mehr als durch alle anderen Maßnahmen zusammengenommen – verbessert.
Nach Einholung eines Gutachtens des medizinischen Dienstes lehnte die Krankenversicherung den Antrag ab. Es stünden noch diverse Analgetika zur Verfügung. Auch seien ärztlicherseits eine orthopädische Weiterbetreuung, Krankengymnastik sowie eine intensive Traumabehandlung empfohlen worden. Alternative Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft.
Das SG hat sich der Einschätzung der Krankenkasse angeschlossen. Zwar leide der Kläger an einer die Lebensqualität beeinträchtigenden Erkrankung. Jedoch bestünden noch weitere Behandlungsmöglichkeiten. Diese ergäben sich insbesondere aus den Entlassungsberichten nach den stationären Behandlungen des Klägers.
Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Verschreibung und die Abgabe von Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung den Beschränkungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unterfallen. Mit der Schaffung des Anspruchs auf Versorgung mit Cannabis habe der Gesetzgeber keine Erleichterung der betäubungsmittelrechtlichen Anforderungen an die Verschreibungsfähigkeit beabsichtigt, sondern die Ärzte als verpflichtet angesehen, diese Anforderungen zu berücksichtigen. An einer begründeten Anwendung fehle es insbesondere dann, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.
Sozialgericht Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 06.07.2023, S 46 KR 160/22, rechtskräftig