06.09.2023
Doppelzimmer: Kann auch Zimmer mit Schlafgelegenheit für vier Personen sein
Was unter einem Doppelzimmer zu verstehen ist, wird nicht immer einheitlich verstanden. Dies wurde acht Reisenden zum Verhängnis, die davon ausgegangen waren, vier Zimmer mit je zwei Schlafmöglichkeiten gebucht zu haben. Nachdem klar geworden war, dass das Hotel sie in lediglich zwei Zimmer à vier Personen eingebucht hatte, wollten sie die Hälfte des Reisepreises erstattet bekommen.
Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht (AG) München entschied, dass dem Hotel der volle Reisepreis zustehe. Denn die Reisenden hätten ihre Reise nicht etwa abgebrochen, als sie von der Einbuchung in lediglich zwei Zimmer erfahren hätten. Auch habe das Hotel die Gäste aufgenommen. Daher sei vom Fortbestand des Vertrages auszugehen, ohne dass sich die Parteien jedoch darüber geeinigt hätten, wie mit dem regelungsbedürftigen Punkt in dem Vertrag umzugehen sei.
Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Hier hätten die Gäste für einen Preis von 648 Euro pro Person einen achttägigen Aufenthalt mit Vollpension in einem Vier-Sterne-Hotel in Italien gebucht. Der Übernachtungspreis pro Person habe also weniger als 100 Euro pro Nacht betragen. Er sei bei einem nach Landeskategorie der Vier-Sterne-Kategorie zuzuordnenden Hotel mit All-Inklusive Leistungen sehr niedrig gewesen. Nach der gebotenen objektiven Betrachtung wären redliche Vertragspartner davon ausgegangen, dass bei einem solchen Preis lediglich ein Zimmer je vier Personen gebucht sein sollte. Deswegen scheide eine Minderung des Reisepreises ebenso aus wie etwaige Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche, so das AG München.
Amtsgericht München, Urteil vom 31.05.2023, 242 C 403/23, nicht rechtskräftig