05.09.2023
Berufssportler: Erzielt Einnahmen aus Gewerbebetrieb
Ein Berufssportler erzielt keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Am Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht fehle es dann nicht, wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen erhält, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen. In diesem Fall sei der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird. Die Sportausübung sei in einem solchen Fall nicht mehr reiner Selbstzweck, sondern auch Mittel zur Erzielung von Einkünften, unterstreicht das FG.
Ist ein Berufssportler auch als Trainer tätig, so gehörten die damit erzielten Einnahmen nicht zu solchen aus Gewerbebetrieb. Eine Trainertätigkeit stelle, anders als eine Tätigkeit als Berufssportler, keine gewerbliche, sondern eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (unterrichtende Tätigkeit) dar, so das FG dar.
Seien natürliche Personen zugleich gewerblich und freiberuflich tätig, seien die jeweiligen Tätigkeiten in der Regel getrennt zu erfassen, selbst wenn zwischen ihnen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen, sofern sie sich nicht gegenseitig bedingen. Eine Tätigkeit als Trainer erfordere jedoch keine Tätigkeit als Berufssportler. Gleiches gelte umgekehrt. Dementsprechend seien die Tätigkeiten eigenständig zu qualifizieren.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 02.08.2023, 9 V 1012/23 E