01.09.2023
Übermittlung elektronischer Dokumente im finanzgerichtlichen Verfahren: Organisationsverschulden der Finanzverwaltung
Ein Beteiligter darf erst dann davon ausgehen, dass er ein bestimmtes Dokument erfolgreich an das Gericht übermittelt hat, wenn er für das übermittelte Dokument vom Gericht eine Bestätigung gemäß § 52a Absatz 5 Satz 2 Finanzgerichtsordnung erhalten hat. Dies muss er kontrollieren, wie der Bundesfinanzhof (BFH) klarstellt.
Auch ein Finanzamt dürfe nicht ohne Verschulden davon ausgehen, dass die Kontrolle des Erhalts einer Eingangsbestätigung des Gerichts entbehrlich sei. Dies gilt laut BFH unabhängig davon, ob es verwaltungsintern zur Durchführung dieser Kontrolle angewiesen ist oder nicht.
Die Finanzverwaltung könne ihre Sorgfaltspflichten bei der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht nicht selbst durch Verwaltungsanweisungen definieren. Außerdem könne es an sich selbst keine geringeren Anforderungen stellen als an die anderen Beteiligten, die zur elektronischen Übermittlung an das Gericht verpflichtet sind.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Frage der Zulässigkeit der Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.05.2023, XI R 34/21