01.09.2023
Gegen EU-Recht verstoßende Steuererhebungen: Bei Erstattung dennoch zu verzinsen
EU-rechtswidrig erhobene Steuern müssen bei der Erstattung dennoch verzinst werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) auf Vorlage des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klargestellt. Es berichtet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Im Streitfall seien Vorauszahlungen auf die Stromsteuer geleistet worden. Dabei sei eine Steuerbegünstigung nicht berücksichtigt worden. Diese habe sich aufgrund eines ermäßigten Steuersatzes des zu Eigenverbrauch genutzten Stroms gemäß Stromsteuergesetz ergeben, so der BdSt.
Die Steuerzahlerin habe als Unternehmerin agiert und für ihr produzierendes Gewerbe unversteuerten Wechselstrom bezogen, den sie in Akkumulatoren einspeiste. Das Hauptzollamt habe die Steuerermäßigung jedoch nicht anerkannt. Allerdings habe die Steuerzahlerin bereits Erfolg in einem Parallelverfahren gehabt, sodass auch das Hauptzollamt die Steuerermäßigung nachträglich anerkannt habe. Dies habe zu der Erstattung der zu hoch angesetzten Vorauszahlungen geführt. Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge habe das Hauptzollamt wiederum abgelehnt.
Aber auch das Finanzgericht München sei dieser Auffassung gefolgt (Urteil vom 22.02.2018, 14 K 924/15). Es verneinte laut BdSt zudem einen unionsrechtlichen Zinsanspruch im Ergebnis deshalb, weil der Steuerzahlerin eine unionsrechtlich lediglich fakultative Steuerermäßigung versagt worden sei. Hiergegen habe sich die Revision gerichtet. Die Tatsache, dass es sich um eine fakultative Steuerermäßigung gehandelt habe, stehe der Unionsrechtswidrigkeit der nicht gewährten Steuerermäßigung nicht entgegen.
Aufgrund des Unionsrechtsbezugs sei der Sachverhalt dem EuGH vorgelegt worden. Dieser legte das Unionsrecht nach Angaben des BdSt dahingehend aus, dass eine Verzinsung der zu Unrecht erhobenen Stromsteuer geboten ist. Somit habe der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und in seiner Entscheidung vom 15.11.2022, (VII R 29/21 [VII R 17/18]) seine Grundsätze zur Verzinsung von Steuern konkretisiert.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 01.09.2023