01.09.2023
VW-Betriebsratswahl 2022: Hat Bestand
Die Betriebsratswahl bei VW im Werk Wolfsburg im Jahr 2022 ist wirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden. Es gab damit den Beschwerden der Volkswagen AG und des Betriebsrats gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts (ArbG) Braunschweig statt. Dieses hatte auf den Antrag von neun wahlberechtigten Arbeitnehmern aus dem Werk Wolfsburg die Betriebsratswahl aus dem Jahr 2022 für unwirksam erklärt.
Bei den Antragstellern handelt es sich um Beschäftigte, die auf verschiedenen Listen für die Betriebsratswahl kandidierten. Sie begründeten ihre Anfechtung der Wahl unter anderem damit, dass der Vorrang der Urnenwahl vor der Briefwahl missachtet worden sei, indem der Wahlvorstand für alle im Homeoffice oder in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet habe. Auch hätten viele Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen verspätet erhalten. Die Briefwahlrückläufer seien nicht hinreichend gegen Entwendung und Manipulation geschützt worden. Die Wahlwerbung der nicht von der IG Metall aufgestellten Listen sei behindert worden.
Anders als zuvor das ArbG hat das LAG darauf erkannt, dass keine zur Anfechtbarkeit führende Verstöße gegen das vorgeschriebene Wahlverfahren vorlagen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat es die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom 30.08.2023, 13 TaBV 46/22, nicht rechtskräftig