19.07.2023
Zahl der Kontenabrufe durch Finanzämter: Steigt rapide
Banken pflegen die Stammdaten ihrer Kunden nicht nur in ihren eigenen Datenbanken, sondern auch in eine zentrale Datenbank ein. Dies geschieht zugunsten behördlicher Datenabrufe, die trotz Bankgeheimnis möglich sind. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 58.000 behördliche Kontenabfragen verzeichnet. 2022 wurden bereits mehr als 24 Mal so viele Kontenabfragen registriert, meldet die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Von den 1.142.926 Behördenabfragen hätten 294.000 von den Finanzämtern aufgrund steuerlicher Verdachtsmomente gestammt.
Eine Kontenabfrage ist laut Lohnsteuerhilfe erlaubt, wenn es um die Überprüfung von Angaben in der Steuererklärung geht, mit dem Ziel, eine Steuerstraftat aufzuklären. Denn Steuerzahlende seien verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Nur wenn alle gemäß ihrer Finanzkraft gleichmäßig Steuern zahlen, könne es in Deutschland eine gewisse Steuergerechtigkeit geben. Um diese sicherzustellen und Steuerhinterziehung aufzudecken, sei 2003 das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit geschaffen worden. Es regele, in welchen Fällen und durch welche Organe ein Kontenabruf zu Kontrollzwecken vorgenommen werden darf.
Versäumt es ein Steuerpflichtiger, dem Finanzamt seine Einkommensverhältnisse vollumfänglich oder plausibel mitzuteilen, werde er im Rahmen eines Steuerermittlungsverfahrens aufgefordert, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird die entsprechende Auskunft unterlassen, führe das Bundeszentralamt für Steuern im Auftrag des jeweiligen Finanzamtes oder der Steuerfahndung einen Kontenabruf durch. Ob der Kontenabruf gerechtfertigt ist, prüfe die anfragende Behörde übrigens selbst. Sofern es für die Ermittlungen nicht hinderlich ist, müsse der Steuerpflichtige aber hinterher über den Datenabruf informiert werden. Die Banken selbst erlangten keine Kenntnis davon, wann und wie oft und zu welchem Zweck auf die Daten zugegriffen wird.
Im ersten Schritt dürften die so genannten Stammdaten elektronisch abgerufen werden. Diese umfassen nach Angaben der Lohnsteuerhilfe bei allen inländischen Bankkonten und Werpapierdepots die Kontonummer, den Nach- und Vornamen, das Geburtsdatum des Kontoinhabers, Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte, deren Adresse sowie das Eröffnungs- und gegebenenfalls Auflösungsdatum des Kontos. Auf diese Art und Weise lasse sich leicht und schnell überprüfen, wie viele Konten und Depots eine steuerpflichtige Person bei welchen Banken besitzt.
Kontostand und einzelne Umsätze auf den Konten seien in den Stammdaten nicht erfasst und blieben vorerst geheim – es sei denn, das Finanzamt sei fündig und sein Verdacht bestätigt worden. In der Hälfte aller Fälle würden nämlich verschwiegene Kapitaleinkünfte erfolgreich aufgedeckt. Verweigert der Steuerpflichtige weiterhin die Kooperation mit den Finanzbehörden und klärt falsche oder fehlende Angaben nicht auf, dürften auch die Kontoauszüge samt Kontoständen und -bewegungen bei der Bank im Rahmen eines Einzelauskunftsersuchens erfragt werden.
Die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise zur Beweiserhebung sei durch das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach geprüft und im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestätigt worden. Weitere Auskunftsberechtigte sind laut Lohnsteuerhilfe die Jobcenter, Sozialämter, Bafög-Ämter, Unterhaltsvorschusstellen, Gerichtsvollzieher, Staatsanwälte, Polizei und Zoll.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 18.07.2023