06.07.2023
Tätigkeit als Medium: Unterliegt als gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer
Die Tätigkeit als Medium ist nicht als freier Beruf einzustufen. Weder ist diese Tätigkeit bei den Katalogberufen unter der wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit einzuordnen, noch ist sie als ähnlicher Beruf zum Arzt, beratenden Betriebswirt oder Heilpraktiker anzusehen. Sie unterliegt daher der Gewerbesteuer, wie das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden hat.
Nach der Legaldefinition im Einkommensteuergesetz (EStG) sei eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Tätigkeit anzusehen ist. Ein solcher Gewerbebetrieb liege hier vor. Insbesondere liege keine selbstständige Arbeit vor. Nach der Legaldefinition in § 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit solche aus freiberuflicher Tätigkeit.
Die Klägerin übe keinen der in § 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich genannten Berufe aus (so genannte Katalogberufe). Insbesondere falle ihre Tätigkeit weder unter die "selbstständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit" noch die "selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit".
Die Tätigkeit als Medium sei auch keinem der Katalogberufe "ähnlich". Ein ähnlicher Beruf liege vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe vergleichbar ist. Dazu gehöre die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Nach diesen Maßstäben liege weder eine Ähnlichkeit zum Katalogberuf des Arztes noch zu der des beratenden Betriebswirtes oder eines Heilpraktikers vor.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16.2.2023 (6 K 230/21), rechtskräftig.