31.05.2023
Opel-Fahrzeuge mit Dieselmotoren: Anordnung der Ausstattung mit verbesserter Motorsteuerungssoftware rechtmäßig
Die von dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordnete Verpflichtung zur Umrüstung von vier Fahrzeugmodellen der Opel Automobile GmbH mit einem Software-Update ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig entschieden. Betroffen sind die vor 2017 produzierten Modelle des Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi (Euro 6b).
Das KBA hatte gegenüber der Opel Automobile GmbH mit Bescheid vom 17.10.2018 als nachträgliche Nebenbestimmung zu den maßgebenden Typengenehmigungen verpflichtend angeordnet, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge herzustellen, indem alle unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernt werden. Die Opel Automobile GmbH wurde verpflichtet, ein von dem KBA gebilligtes Software-Update bei allen betroffenen Fahrzeugen aufzuspielen. Der Hersteller hatte zuvor bereits mit einer freiwilligen Umrüstung begonnen, um die Werte der Stickoxid-Emissionen der Fahrzeuge zu verbessern. Nachdem eine Überprüfung des KBA den vorherigen Verdacht bestätigt hatte, dass in der ursprünglichen Software der Motorsteuerung unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet wurden, hielt das KBA eine freiwillige Rückrufaktion nicht mehr für ausreichend.
Das VG Schleswig hält nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig. Die Anordnung zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen und zur Ausstattung der betroffenen Fahrzeugmodelle mit der verbesserten Motorsteuerungssoftware sei notwendig. In den benannten Fahrzeugmodellen seien unter anderem aufgrund der Verwendung so genannter Thermofenster bei der Abgasrückführung und der Steuerung des SCR-Katalysators unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-873/19 und andere) dürfe eine Abschalteinrichtung nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie zur Vermeidung einer schweren Gefahr für den Motor und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist. Diese Voraussetzungen sah das VG vorliegend nicht als erfüllt an.
Die ausformulierten Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 23.05.2023, 3 A 3/20