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06.11.2026

Hessische Mietpreisbremse: Seit Dezember 2025 unwirksam

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hält die Verlängerung der hessischen Mietpreisbremse für unwirksam. Die im November 2025 erlassene Mieterschutzverordnung leide an einem gravierenden Begründungsmangel und könne deshalb für den Zeitraum von Dezember 2025 bis einschließlich November 2026 keine Rechtswirkungen entfalten.

Geklagt hatte eine Mieterin aus dem Frankfurter Bahnhofsviertel. Sie zahlte für ihre Vierzimmerwohnung ab Juni 2024 eine Nettomiete von 1.450 Euro, während die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel bei rund 1.040 Euro lag. Für den Zeitraum bis Ende November 2025 sprach ihr das Gericht einen Rückzahlungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse zu. Für die Zeit danach blieb die Klage jedoch erfolglos.

Nach Auffassung des LG kann sich die Mieterin ab Dezember 2025 nicht mehr auf die hessische Mieterschutzverordnung berufen. Zwar habe die Landesregierung die Verordnung kurz vor ihrem Auslaufen um ein weiteres Jahr verlängert. Die dafür herangezogene Begründung genüge jedoch den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das Gericht rügte insbesondere, dass die Landesregierung zur Rechtfertigung der Verlängerung auf dieselben empirischen Daten zurückgegriffen habe wie bereits beim Erlass der Verordnung im Jahr 2020. Fünf Jahre alte Daten könnten nicht mehr als zeitnahes Tatsachenmaterial zur Bewertung eines angespannten Wohnungsmarkts dienen. Zudem habe das Land darauf verzichtet, aktuelle Stellungnahmen der betroffenen Städte und Gemeinden einzuholen und auszuwerten. Das LG Frankfurt am Main kam daher zu dem Ergebnis, dass die Verlängerungsverordnung wegen des Begründungsmangels nichtig ist.

Die Entscheidung gilt zwar unmittelbar nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits, hat aber besondere Bedeutung, weil die 11. Zivilkammer für sämtliche Berufungen in Frankfurter Wohnraummietsachen zuständig ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Landgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.11.2026, 2-11 S 110/26, nicht rechtskräftig