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04.11.2026

Nach "Ehrenmord" an Mutter: Iraker muss Deutschland verlassen

Ein heute 28-jähriger Iraker, der 2015 seine Mutter zur Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre getötet hatte, darf aus Deutschland ausgewiesen und in den Irak abgeschoben werden. Das Verwaltungsgericht 8vg9 Düsseldorf hat die Klage des Mannes gegen die Ausweisungsverfügung des Kreises Mettmann abgewiesen.

Der Kläger war wegen der Tat zu einer Jugendstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt worden. Nach Auffassung des Gerichts ist seine Ausweisung sowohl aus Gründen der Gefahrenabwehr als auch zur Abschreckung anderer Ausländer gerechtfertigt.

In der Urteilsbegründung betont das VG, der Mord an der eigenen Mutter aufgrund eines falsch verstandenen Ehrbegriffs stehe in "krassem Widerspruch" zu den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Tat offenbare ein tiefgreifendes Integrationsversagen. Der Allgemeinheit könnten die Risiken eines weiteren Aufenthalts des Mannes in Deutschland nicht zugemutet werden.

Das Gericht sieht zudem weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Trotz verschiedener Resozialisierungsmaßnahmen hat sich der Mann nach Auffassung der Richter bislang nicht umfassend mit seiner Tat und seiner eigenen Verantwortung auseinandergesetzt. Auch von den konservativen Vorstellungen seiner jesidischen Herkunftsfamilie habe er sich nicht ausreichend gelöst.

Darüber hinaus sei die Ausweisung geeignet, anderen Ausländern deutlich zu machen, dass ein Aufenthalt in Deutschland uneingeschränkt die Achtung des menschlichen Lebens und auch der Menschenwürde anderer voraussetzt. Gewaltanwendung gegenüber einem weiblichen Familienmitglied wird nicht als innerfamiliäre Angelegenheit betrachtet, betont das Gericht. Wer derartige Straftaten begehe, müsse neben einer langjährigen Freiheitsstrafe regelmäßig auch mit dem Verlust seines Aufenthaltsrechts rechnen.

Familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Geschwistern stehen einer Abschiebung nach Ansicht des VG nicht entgegen. Auch die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung an Morbus Crohn begründe kein Abschiebungshindernis, da eine medizinische Behandlung im Irak sichergestellt werden könne.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gestellt werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2026, 24 K 2144/26