16.10.2026
Steuerentnahmen für Unternehmensnachfolge: Bleiben begünstigt
Das Finanzgericht (FG) Münster hat die steuerliche Begünstigung von Entnahmen zur Finanzierung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Unternehmensnachfolgen gestärkt: Solche Entnahmen führten nicht zu einer Nachversteuerung nach § 34a Einkommensteuergesetz, auch wenn lediglich Teile eines Mitunternehmeranteils übertragen werden und selbst dann, wenn die Steuer später herabgesetzt und erstattet wird.
Ein Kommanditist hatte Anteile an einer KG sowie weitere Unternehmensbeteiligungen durch Schenkung und Vermächtnis erhalten. Zur Begleichung der zunächst auf rund 9,4 Millionen Euro festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer entnahm er entsprechende Mittel aus dem Unternehmen. Nachdem die Steuer später auf etwa 1,6 Millionen Euro reduziert und teilweise erstattet worden war, erkannte das Finanzamt nur einen kleinen Teil der Entnahmen als steuerlich begünstigt an.
Das Gericht gab der Klage weitgehend statt. Entscheidend sei, dass die Entnahmen im Zeitpunkt ihrer Vornahme tatsächlich zur Zahlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verwendet worden seien. Eine spätere Steuererstattung ändere daran nichts. Die Entnahme könne nicht rückwirkend rückgängig gemacht werden.
Zudem stellte das FG klar, dass die steuerliche Begünstigung auch bei der Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils greift. Dies entspreche dem Zweck der Regelung, Unternehmensnachfolgen zu erleichtern. Auch Steuern auf mitübertragene Geschäftsanteile im Sonderbetriebsvermögen können danach begünstigt sein.
Nicht begünstigt seien hingegen Entnahmen zur Begleichung von Steuern auf Beteiligungen an anderen Unternehmen, wenn kein Bezug zu dem Betrieb besteht, aus dem die Mittel entnommen werden.
Das Gericht stellte begünstigte Entnahmen von rund 9,08 Millionen Euro fest. Gegen die Entscheidung ist bereits Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (IV R 11/26).
Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.07.2026, 13 K 3816/19 F, nicht rechtskräftig