13.10.2026
Kind aus Kindergarten geholt: Jugendamt haftet womöglich für rechtswidrige Inobthutnahme
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine mögliche Amtshaftung wegen der Inobhutnahme eines damals fünfjährigen Mädchens durch ein Jugendamt bejaht. Die Karlsruher Richter hoben die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen auf und verwiesen den Fall an das Oberlandesgericht zurück.
Nach Auffassung des BGH spricht auf Grundlage der bisherigen Feststellungen vieles dafür, dass das Jugendamt seine Amtspflichten verletzt hat. Das Kind war im August 2018 aus einem Kindergarten abgeholt und in einer Pflegefamilie untergebracht worden. Die Eltern machen geltend, die Maßnahme sei ohne Vorankündigung erfolgt. Das Familiengericht ordnete wenige Monate später die Rückgabe des Kindes an.
Der BGH betonte, dass die Trennung eines Kindes von seinen Eltern den schwersten Eingriff in das durch Artikel 6 Grundgesetz geschützte Elternrecht darstelle. Die Inobhutnahme durch das Jugendamt sei deshalb nur als Notmaßnahme in einer akuten Gefährdungssituation zulässig.
Für eine Inobhutnahme setze das Gesetz grundsätzlich voraus, dass die Sorgeberechtigten vorab informiert werden und Gelegenheit haben, der Maßnahme zu widersprechen. Ob dies hier geschehen sei, hätten die Vorinstanzen nicht festgestellt. Sollte der Vortrag der Eltern zutreffen, wonach das Kind überraschend aus dem Kindergarten geholt wurde, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt gewesen.
Zudem äußerte der BGH Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für die Fremdunterbringung überhaupt ausreichend geprüft worden seien. Bei einer derart einschneidenden Maßnahme müssten die drohenden Gefahren für das Kind konkret benannt und gegen die Belastungen einer Trennung von den Eltern abgewogen werden. Eine solche Gesamtabwägung lasse sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.
Ob den Eltern und dem Kind deshalb Schmerzensgeld oder Schadensersatz zustehen, muss nun erneut das OLG prüfen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2026, III ZR 34/25