01.10.2026
Berliner Altbauwohnung: Kein guter Ort für ein Schwein
Eine Berlinerin, die ihr Schwein regelmäßig auf TikTok beim Gassigehen durch die Hauptstadt präsentiert, ist mit ihrer Klage gegen das Veterinäramt gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass die Haltung des Tieres in einer Altbauwohnung im vierten Stock nicht den Anforderungen des Tierschutzrechts genügt.
Auslöser des Streits waren Hinweise von Nachbarn. Nachdem das Schwein Ende 2023 ausgebüxt war und von der Polizei auf einer vielbefahrenen Straße eingefangen werden musste, schaute das Bezirksamt genauer hin. Bei einer Wohnungsbesichtigung stellten die Behörden fest, dass das Tier dauerhaft in der rund 70 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Daraufhin verpflichteten sie die Halterin, das Schwein außerhalb einer Wohnung unterzubringen, mit frei zugänglichem Auslauf sowie Möglichkeiten zum Wühlen und Suhlen.
Die Frau hielt dagegen: Das Schwein könne sich in der Wohnung frei bewegen, liege im Winter gerne auf dem Sofa und habe in Brandenburg Zugang zu einem Hof, auf dem es wühlen und suhlen könne. Zudem werde es als Therapieschwein ausgebildet.
Das überzeugte das Gericht nicht. Schweine seien soziale Tiere mit artspezifischen Bedürfnissen. Ob Mini- oder Hängebauchschwein spiele dabei keine entscheidende Rolle. In der Berliner Altbauwohnung fehlten nicht nur Möglichkeiten zum Wühlen und Suhlen, sondern auch die für Schweine erforderliche Trennung von Ruhe-, Fress- und Ausscheidungsbereichen. Hinzu komme, dass das Tier für Spaziergänge jedes Mal vier Stockwerke über das Treppenhaus zurücklegen müsse.
Kurzum: Sofa statt Suhle reicht nicht. Wer ein Schwein halten will, muss ihm mehr bieten als eine Wohnung im vierten Stock. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Gegen das Urteil kann die Halterin noch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.09.2026, VG 17 K 288/25, nicht rechtskräftig