19.08.2026
Steuerliche Behandlung familienanaloger Wohngruppen
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Einkünfte einer Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe für das Streitjahr 2019 nicht als steuerfreie Beihilfen gemäß § 3 Nr. 11 EStG zu qualifizieren sind.
Hintergrund war die Frage, ob die Zahlungen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer familienähnlichen Wohngruppe steuerfrei sind oder ob sie als steuerpflichtige Einnahmen gelten. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Betreuung innerhalb ihres Haushalts und mit pädagogisch ausgebildeten Fachkräften erfolge und daher steuerfrei sein müsse. Das Finanzgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie Beihilfe vorlagen, insbesondere ob die Zahlungen einen Entgeltcharakter haben oder nicht.
Maßgeblich für die Entscheidung war die Ausgestaltung der Wohngruppe: Die Klägerin war verpflichtet, mindestens zwei weitere Fachkräfte zu beschäftigen, um einen Betreuungsschlüssel von 2,66 Vollzeitäquivalenten für vier Plätze sicherzustellen. Diese organisatorische und personelle Struktur wurde vom Gericht als typisch für eine erwerbsmäßige Betreuung und nicht für eine klassische Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII gewertet. Zwar kommt es laut Gericht nicht auf die familiären Verhältnisse oder die Qualifikation der Fachkräfte an, entscheidend ist jedoch, dass durch den Einsatz mehrerer nicht familienzugehöriger Fachkräfte und die erzielten Gewinne die Leistungen über eine bloße familiäre Betreuung hinausgehen. Die gezahlten Gelder vergüten somit nicht nur die Erziehungsleistung, sondern stellen ein Austauschverhältnis dar, das steuerpflichtig ist.
Das Finanzgericht stellte außerdem klar, dass die sozialrechtliche Einordnung (z. B. Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII) für die steuerliche Bewertung keine bindende Wirkung entfaltet. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Organisation der Betreuung und die Vergütungsstruktur. Auch wenn in ähnlich gelagerten Fällen unterschiedliche steuerliche Behandlungen erfolgen, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Klage wurde abgewiesen, eine Revision wurde nicht zugelassen, da das Gericht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung stützte.
FG Münster, Urteil vom 04.11.2025, Az. 14 K 2262/22 E