29.07.2026
Pferdekäuferin nicht übervorteilt: Kein Anspruch gegen Händler
Mit einem Pferd, das sie für 710.000 Euro bei einem Händler gekauft hatte, war eine Reitanlagenbetreiberin aus den USA nicht zufrieden. Deswegen versuchte sie, den Kaufvertrag unter Berufung auf Sittenwidrigkeit oder Wucher zum Fall zu bringen. Erfolg hatte sie damit vor dem Amtsgericht (AG) München nicht.
Die US-Amerikanerin erwarb 2022 für 710.000 Euro ein Dressurpferd, das sie zu der von ihr betriebenen Reitanlage in den USA bringen ließ. Ihren Angaben zufolge zeigte das Tier bereits bei Ankunft in den USA Verhaltens- und Leistungsdefizite. Ab 2023 habe sie deshalb – ergebnislos – mit dem Sportpferdehändler in Deutschland über eine Rückgabe des Tieres verhandelt. 2025 habe sie dann ein Gutachten in Auftrag gegeben, das dem Pferd zum Kaufvertragsabschluss einen Wert von lediglich 310.000 Euro bescheinigt habe. Inzwischen habe sie das Pferd für 75.000 Euro weiterverkauft.
Die Käuferin verlangt vom Pferdehändler Zahlung des viel gezahlten Kaufpreises in Höhe von 400.000 Euro abzüglich des Verkaufserlöses, mithin 325.000 Euro. Den Anspruch stützt sie auf Wucher.
Das LG wies die Klage ab. Der Kaufvertrag sei nicht wegen Wuchers gemäß § 138 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig. Die Käuferin sei nicht unerfahren. Nach der Rechtsprechung genüge fehlende Fachkenntnis in einem einzelnen Bereich nicht. Erforderlich sei ein allgemeiner Mangel an Geschäfts- und Lebenserfahrung, der hier nicht vorliege: Die Käuferin betreibe eine Reitanlage und habe bereits Pferdegeschäfte im sechs- und siebenstelligen Bereich getätigt.
Auch eine sittenwidrige Übervorteilung (§ 138 Absatz 1 BGB) sah das LG nicht. Die Frau habe bereits das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert des Pferdes nicht ausreichend dargelegt. Zudem habe die insoweit beweisbelastete Käuferin nicht nachgewiesen, dass der Händler eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder sonstige Schwäche ausgenutzt habe.
Nach Auffassung des Gerichts entschied sich die Reitanlagenbetreiberin nach Besichtigung und Proberitt bewusst für das Pferd. Anhaltspunkte dafür, dass der Sportpferdehändler ihre Entscheidung beeinflusst oder ihre Situation ausgenutzt habe, seien nicht ersichtlich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt werden.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 24.07.2026, 1 O 305/26, nicht rechtskräftig