29.07.2026
Ankunft abends statt mittags: Mängelansprüche bei Flugänderung
Pauschalreisende, die wegen einer vorangekündigten Flugänderung statt am Mittag erst am Abend am Urlaubsort ankommen, können vom Reiseveranstalter eine Minderung in Höhe des Reisepreises eines vollständigen Tages verlangen. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Eine Urlauberin aus Baden-Württemberg buchte für sich und ihren Lebenspartner eine Pauschalreise nach Antalya für 2.935 Euro. Der ursprünglich für 7.40 Uhr geplante Hinflug wurde mehrere Wochen vor Reisebeginn auf 16.30 Uhr verlegt, sodass die Reisenden statt gegen Mittag erst am Abend am Urlaubsort ankamen.
Nach der Reise verlangte die Reisende wegen des verlorenen Urlaubstags eine höhere Reisepreisminderung sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Der Reiseveranstalter hatte bereits 56,44 Euro erstattet. Die Klägerin klagte auf weitere 425,77 Euro.
Das AG München sprach ihr weitere 56,44 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. Die mitgeteilte Flugzeitenänderung stelle einen Reisemangel dar, nicht eine bloße Unannehmlichkeit, die die Reisende hinnehmen müsse. Insoweit unterscheide sich der Fall einer mehrere Wochen im Voraus mitgeteilten Flugänderung von Fällen, in denen ein Flug kurzfristig erst später starten können – etwa wegen der Witterungsbedingungen.
Daher hätten die Reisenden einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, den die Frau allerdings nur für sich selbst im eigenen Namen geltend machen könne. Für ihren Partner sei sie nicht aktivlegitimiert, so das Gericht – auch, wenn das Paar die Reise gemeinsam gebucht habe.
Der Minderungsanspruch der Frau belaufe sich auf 112,88 Euro, was einem vollständigen Tagesreisepreis entspreche. Der Reiseveranstalter müsse ihr also noch einmal 56,44 Euro zahlen.
Hintergrund sei, dass Flugzeiten bei Pauschalreisen ein wertbildender Bestandteil seien, da frühe Hinflüge die Nutzung der Leistungen am Urlaubsort bereits am ersten Reisetag ermöglichten. Hier sei nach Ankunft, Transfer und Hotel-Check-in praktisch keine nutzbare Urlaubszeit mehr verblieben, der erste Urlaubstag also wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet worden.
Einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte das Gericht ab. Zwar sei der erste Urlaubstag erheblich beeinträchtigt gewesen, die übrigen 13 Tage der Reise habe die Frau jedoch uneingeschränkt nutzen können.
Amtsgericht München, Urteil vom 18.07.2026, 191 C 7747/26, nicht rechtskräftig