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17.07.2026

Nach Fettabsaugung: Krankenversicherung muss auch Kosten für Hautstraffung übernehmen

Nach einer medizinisch notwendigen Fettabsaugung können auch die Kosten einer anschließenden Hautstraffung erstattungsfähig sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.

Eine Frau litt an einem Lipödem und ließ eine Fettabsaugung sowie eine Hautstraffung in einer Privatklinik durchführen. Die Krankenversicherung hatte die Kosten zunächst mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um einen kosmetischen Eingriff. Von den Gesamtkosten von rund 9.800 Euro erstattete sie vorprozessual lediglich etwa 1.400 Euro.

Das OLG sprach der Frau nun weitere rund 1.400 Euro zu. Die Richter betonten, dass die Hautstraffung im vorliegenden Einzelfall als medizinisch notwendige Heilbehandlung anzusehen sei. Maßgeblich sei ein objektiver medizinischer Maßstab. Ein Sachverständiger hatte die Notwendigkeit bestätigt: Die Frau sei auf einen Rollator beziehungsweise Rollstuhl angewiesen. Um sich damit fortbewegen zu können, müsse man die Arme eng am Körper führen. Dadurch komme es leicht zu Reizungen der Falten, die sich am Ellenbogengelenk innen und im Bereich der Achsel bildeten.

Nicht erstattet werden müssen dagegen einzelne Rechnungspositionen, die nicht mit dem Operationsbericht übereinstimmten oder deren Abrechnung nicht nachvollziehbar war.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2026, 3 U 99/25, rechtskräftig