26.05.2026
Schönheits-OPs: Können umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen sein
Auch Schönheitsoperationen oder ästhetische Behandlungen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit – auch psychischer Art –, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Das legt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben mit einer Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) fest.
Der Unternehmer, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trage insoweit die Feststellungslast, heißt es weiter. Sofern sich die medizinische Indikation der Behandlung nicht bereits aus den zu beurteilenden Leistungen selbst ergibt, seien in anonymisierter Form für jeden einzelnen Patienten durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen die damit verfolgte therapeutische oder prophylaktische Zielsetzung zu dokumentieren und nachzuweisen; § 203 Strafgesetzbuch stehe einer Verwendung entsprechender Unterlagen im Besteuerungsverfahren nicht entgegen.
Erforderlich sei somit eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die Angaben insbesondere dazu enthalten solle, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde, wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet, welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist und welche (entstellenden oder psychischen) Folgen sich aus ihr ergeben. Die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung müsse durch einen dafür zuständigen Facharzt erfolgen.
Das ausführliche Schreiben des BMF, das weitere Änderungen des UStAE ausweist, ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei abrufbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.05.2026, III C 3 - S 7170/00085/004/035