26.05.2026
Reha-Klinik versagt Aufnahme: Blinde Frau hat keinen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung
Eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Eine Frau hatte eine Knieoperation hinter sich und sollte deswegen in Reha gehen. Dazu wurde sie in die vorgesehene Klinik gebracht. Was dort geschah, ist streitig. Nachdem die Klinikbetreiberin die Aufnahme der blinden Frau abgelehnt hatte, wurde diese in das Krankenhaus zurückgefahren, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte.
Die Patientin macht geltend, die Klinik habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Diese hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass für sie wegen ihrer eingeschränkten Mobilität einerseits und ihrer Blindheit andererseits ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde.
Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Anwendungsbereich des maßgeblichen § 19 AGG sei nicht eröffnet. Es handele sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft oder ein einem solchen ähnliches Geschäft im Sinne dieser Norm. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Frau ihr Begehren vollumfänglich weiter.
Erfolg hatte sie damit nicht. Die Klinik habe – unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist – jedenfalls § 19 Absatz 1 AGG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt.
Das Benachteiligungsverbot des AGG begründe im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private, erläutert der BGH seine Entscheidung. Dies ergebe sich aus der Regierungsbegründung des AGG. Danach setze § 19 AGG zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründe aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe. Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern – über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben – von der Allgemeinheit zu tragen seien (BT-Drs. 16/1780, S. 40).
Die blinde Patientin stelle nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Klinik für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Sie habe sich indessen für ihren Anspruch auf verschiedene sozialrechtliche Vorschriften berufen. Adressaten dieser Normen seien jedoch nicht die privaten Leistungserbringer wie die Klinik, hält der BGH fest.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2026, III ZR 56/25