20.05.2026
Ostseekreuzfahrt: Nicht ohne Ausweis
Wer eine Reise nicht antreten kann, weil ihm kurz zuvor die Reisedokumente gestohlen wurden, kann dafür nicht den Reiseveranstalter haftbar machen. Der Diebstahl fällt vielmehr in die eigene Risikosphäre, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.
Ein Ehepaar hatte sich bereits nach Kopenhagen begeben, um dort am nächsten Tag eine Ostsee-Kreuzfahrt anzutreten, die es unter anderem nach Polen und Schweden führen sollte. Der Reisepreis betrug 2.590 Euro. Doch dann wurde der Ehefrau in Kopenhagen der Personalausweis gestohlen. Das meldete das Paar der dänischen Polizei und erhielt eine polizeiliche Verlustmeldung.
Obwohl die Ehefrau die Verlustmeldung am nächsten Tag dem Kreuzfahrtunternehmen vorlegte, verweigerte dieses ihr die Einschiffung. Das Ehepaar trat daraufhin die Heimreise an und verlangte vom Kreuzfahrtunternehmen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Der Verlust des Ausweises sei unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen, da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen wäre.
Das Kreuzfahrtunternehmen erstattete unter Verweis auf seine Stornierungs-AGB einen Teil des Reisepreises in Höhe von 277,50 Euro. Da das Ehepaar dies nicht akzeptierte, überwies das Ehepaar den Betrag wieder zurück und klagte auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Das AG wies die Klage weitestgehend ab und verurteilte das Kreuzfahrtunternehmen lediglich zur (erneuten) Zahlung von 277,50 Euro. Einen darüberhinausgehenden Anspruch verneinte es. Insbesondere liege keine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vor, sodass ein entschädigungsfreier Rücktritt des Ehepaars nicht möglich gewesen sei.
Der Diebstahl des Personalausweises der Ehefrau stelle keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar. Das Diebstahlrisiko sei kein allgemeiner, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer, äußerer Umstand. Vielmehr habe jeder individuell die Möglichkeit, sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, zu beeinflussen – durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung an besonderes (taschen-) diebstahlsträchtigen touristischen Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell solche Orte zu meiden et cetera.
Die Verweigerung der Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument sei auch zu Recht erfolgt, da auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument erforderlich gewesen sei, so das AG München. Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhalte keine Identitätsfeststellung und sei damit kein Ausweisdokument.
Amtsgericht München, Urteil vom 28.01.2025, 172 C 24667/24, rechtskräftig