20.05.2026
Verbeamtete Lehrerin: Kann keine Versetzung wegen Umzugs verlangen
Eine Pendelstrecke auch von gut 35 km nach einem Umzug vom bisherigen Wohnort begründet keinen Versetzungsanspruch einer verbeamteten Lehrerin an eine näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Gegenwärtig wird die Lehrerin an einer städtischen Gesamtschule in ihrem bisherigen Wohnort eingesetzt. Ihr Versetzungsgesuch an eine andere, näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule, begründete sie damit, dass an dem neuen Wohnort Familie ansässig sei, die bei der Betreuung ihrer beiden Kinder helfen könne.
Die zuständige Bezirksregierung lehnte die Versetzung ab. Die bisherige Schule liege in zumutbarer Entfernung auch zum neuen Wohnort der Lehrerin und sei unterbesetzt. In Abwägung auch der genannten persönlichen Gründe müsse dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung der Vorrang eingeräumt werden.
Die hiergegen erhobene Klage hat das VG Gelsenkirchen abgewiesen. Die Bezirksregierung habe ermessensfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Lehrerin angeführten individuellen Belangen den Vorzug gegeben.
Auf der Ebene dienstlicher beziehungsweise öffentlicher Belange sei zu berücksichtigen, dass die Lehrerin an einer Schule tätig sei, die unterbesetzt ist. Der mit einem Personalmangel verbundene gefährdete Aspekt reibungsloser Unterrichtsversorgung sei ein anerkanntes – gewichtiges – öffentliches Interesse, das Versetzungswünschen entgegenstehen kann. Für die Lehrerin stritten keine außergewöhnlichen Belange, wie es für eine Versetzung erforderlich wäre.
Hierbei sei zu beachten, so das Gericht, dass es nicht auf persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche ankommen könne, sondern von vorneherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden könnten, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Das Beamtenverhältnis sei geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehenden Rechte und Pflichten. Von daher genieße ein Beamter nicht nur Privilegien. Vielmehr träfen ihn auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.
Dazu zählt laut VG, dass der Beamte dort seinen Dienst zu verrichten hat, wo es der Dienstherr wünscht. Ein Landesbeamter müsse also grundsätzlich damit rechnen, überall im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Es gelte insoweit auch das Prinzip jederzeitiger Versetzbarkeit. Diese Hingabepflicht sei Gegenstück zu der den Dienstherrn treffenden Alimentationspflicht und begrenze zudem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Daran ändere nichts, dass die Klägerin Mutter zweier Kinder ist, die beide gesundheitlich aktuell zumindest vorbelastet sind, ihr Ehemann – jedenfalls nach ihren Angaben – für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung steht und die Distanz von ihrem neuen Wohnort zu ihrer Herkunftsschule mit gut 35 km eine gewisse Fahrtdauer mit sich bringt. Denn diese Aspekte seien nicht außergewöhnlich, sondern gölten für unzählige andere Beamte gleichermaßen.
Die Pendelstrecke sei zwar mit 35 km nicht unerheblich, aber auch nicht so bedeutend überdurchschnittlich, dass sie für sich genommen unzumutbar wäre. Die Angabe der Lehrerin, die tatsächliche Fahrzeit betrage staubedingt tatsächlich bis zu 60 Minuten, benenne ein Schicksal, das unzählige Pendler im Land trifft. Ungeachtet dessen dürfte dies nicht der Regelfall sein, zumal die Lehrerin regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten pendeln dürfte, meint das Gericht. Die von ihr angeführten gesundheitlichen Belange ihrer Kinder stünden ihrem weiteren Einsatz an der bisherigen Schule ebenso wenig entgegen. Etwaiger Betreuungsbedarf solle gerade durch den Umzug sichergestellt werden.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 30.03.2026, 1 K 6161/25, rechtskräftig