21.04.2026
Sozialversicherungsbeiträge: LSG stoppt Umgehungs- und Erstattungskonstrukt
Die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht kann nicht arbeitsrechtlich umgestaltet werden. Das stellt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen klar.
Eine Frau aus Kamerun war seit 2005 bei einem internationalen Rohstoffunternehmen mit niedersächsischen Niederlassungen tätig. Sie hatte in Deutschland geheiratet und war hier seit 2007 über ihren Ehemann familienversichert. Im Jahr 2009 wurde sie von dem niedersächsischen Teil des Unternehmens in Deutschland als pflichtversicherte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Nachdem Auslandseinsätze im Tschad und in Kamerun wegen vier Schwangerschaften nicht zustande gekommen waren, folgte 2014 die Kündigung. In einem anschließenden Kündigungsschutzstreit vereinbarte die Frau mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis als nicht versicherungspflichtig anzusehen und bei der Beitragserstattung mitzuwirken.
Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau 2018 die Erstattung von insgesamt 68.000 Euro. Zur Begründung legte sie einen Arbeitsvertrag von den Bermudas vor, von wo sie – nach ihrer Auffassung – nach Niedersachsen entsandt worden sei. Ihr vorübergehender Aufenthalt in Deutschland sei nur durch die Schwangerschaften verlängert worden. Insgesamt sei sie ausländische Arbeitnehmerin mit international wechselnden Einsatzorten, für die zu Unrecht Beiträge entrichtet worden seien. Die lehnte die Kasse eine Beitragserstattung ab, da die Frau keine Verbindungen zu den Bermudas hatte und dauerhaft in Deutschland lebte.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine Beitragserstattung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Leistungen für die Frau erbracht wurden. Darüber hinaus habe auch kein ausländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern eine Inlandsbindung durch Beschäftigung und Familie.
Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft müssten hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückstehen. Eine Vereinbarung von Erstattungsansprüchen sei geradezu abwegig und könne die Versicherungsträger nicht binden. Aus einem kollusiven Zusammenwirken zulasten der Solidargemeinschaft könne keine schutzwürdige Erwartung auf Beitragserstattung entstehen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.03.2026, L 16 KR 76/23