17.04.2026
Grundsteuer: Urteil zum Hebesatzsplitting
Hilden hatte für Wohngrundstücke einen Hebesatz von 650 Prozent und für Nichtwohngrundstücke von 1.300 Prozent festgelegt. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf meint, diese Ausgestaltung der Hebesätze verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Es hat einen Grundsteuerbescheid der Stadt Hilden aufgehoben, wie der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt) NRW meldet.
Das VG erachte differenzierte Hebesätze und die Vergünstigung für Wohngrundstücke grundsätzlich für zulässig, fasst der BdSt das Urteil zusammen. Es halte es aber mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz für unvereinbar, dass auch alle Grundstücke, die zu mindestens 20 Prozent für Nichtwohnzwecke genutzt werden, als so genannte Nichtwohngrundstücke gelten und entsprechend mit dem deutlich höheren Hebesatz belegt werden. Diese Regelung lasse unberücksichtigt, dass auch diese Grundstücke zum Teil in nicht unerheblichem Maße zum Zweck des Wohnens genutzt werden (bis zu 80 Prozent).
Das VG Düsseldorf trifft nach Ansicht des BdSt NRW einen relevanten Punkt: Nach aktueller Gesetzeslage profitierten gemischt genutzte Gebäude erst dann vom günstigeren Hebesatz für Wohnimmobilien, wenn der Anteil der Wohnnutzung mehr als 80 Prozent beträgt. Dadurch fielen viele Immobilien, bei denen das Wohnen klar im Vordergrund steht, unter den höheren Hebesatz für Nichtwohngrundstücke.
Dieses Problem müsse gelöst und dürfe nicht auf die lange Bank geschoben werden, fordert der BdSt NRW. Die Steuern und Abgaben rund ums Wohnen seien in Nordrhein-Westfalen auch vor der Grundsteuerreform bereits an der Belastungsgrenze gewesen. Die Politik müsse dringend handeln.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 14.04.2026