17.04.2026
Trotz siebenjähriger Verlustperiode: Gericht bejaht Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung eines Flugzeugs mittels Vercharterers
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren.
Der Erblasser der Kläger erwarb im Jahr 2006 ein Cessna Privatflugzeug des Baujahres 1990 für sechs bis neun Passagiere. Das Flugzeug hielt er im Privatvermögen. Zur Finanzierung schloss er ein Bankdarlehen ab. Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte zunächst über eine professionelle Verchaterergesellschaft (2006 bis 2011) und nach deren Insolvenz über eine andere Gesellschaft. Es sind stets Verluste aus der Vermietungstätigkeit für den Erblasser entstanden. 2014 wurde das Flugzeug verkauft.
Das Finanzamt verneinte eine Überschusserzielungsabsicht. Insbesondere die nachträglich erstellte Prognoserechnung stelle kein objektives Merkmal dar, das auf eine Überschusserzielungsabsicht schließen lasse. Die Verträge mit den Chartergesellschaften seien auf Dauer nicht geeignet gewesen, einen Überschuss zu erzielen.
Das Gericht gab der Klage statt. Nach Abwägung aller Umstände bejahte es die Einkunftserzielungsabsicht, sodass die Verluste steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Flugzeugvermietung sei nicht dem typischen Hobbybereich zuzuordnen. Vielmehr sei sie durch die Einschaltung der Vercharterer professionell betrieben worden. Der Erblasser selbst habe auch über keine Pilotenlizenz verfügt und das Flugzeug nicht für Urlaubs- oder Freizeitzwecke genutzt. Persönliche Beweggründe, insbesondere Steuersparmotive oder Repräsentationsabsichten, ließen sich für das FG nicht feststellen.
Die Hinnahme der Verluste sei wirtschaftlich begründbar, insbesondere angesichts der Weltfinanzkrise ab 2007, des Wechsels des Vercharterers und des späteren Verkaufsentschlusses. Die nachträglich erstellte Prognoserechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren zeige im Übrigen auch einen positiven Totalüberschuss. Flugzeuge könnten bei regelmäßiger Wartung viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben, sodass der gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2026, 9 K 1503/24 E,F, rechtskräftig