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17.04.2026

Eigentum nicht nachgewiesen: Knapp 105.000 Euro Bargeld bleiben sichergestellt

Bei einer Wohnungsdurchsuchung wegen Ermittlungen im Bereich der Drogenkriminalität findet die Polizei bei einem Taxifahrer 104.836,73 Euro Bargeld – und stellt es sicher. Herausverlangen kann der Mann das Geld nicht, entschied jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. Es geht davon aus, dass er nicht der rechtmäßige Eigentümer des Geldes ist.

Das Bargeld befand sich in verschiedener Stückelung, teilweise in Tüten, Geldbörsen, Kartons oder lose in der Wohnung des Taxifahrers. Die Ermittlungen gegen ihn wurden zwar eingestellt – das Bargeld aber dennoch sichergestellt und seine Einziehung angeordnet. Begründet wurde das mit Zweifeln am Eigentum des Geldes: Der Mann habe weder die Herkunft der großen Bargeldsumme nachgewiesen noch einen plausiblen Verwendungszweck erklären können – zumal er als angestellter Taxifahrer nur über ein sehr geringes Einkommen verfüge.

Das VG ging aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass der Mann nicht rechtmäßiger Eigentümer des aufgefundenen Geldes sei und ihm daher kein Anspruch auf Herausgabe des Geldes zustehe: Seine Behauptungen, er habe einen Großteil des Geldes als Darlehen von Bekannten und Verwandten aus dem Ausland mitgebracht bekommen und den Rest angespart, weil er mit dem Geld ein Taxiunternehmen gründen beziehungsweise ein Kioskgeschäft habe eröffnen wollen, überzeugten das Gericht nicht.

Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum über die behaupteten Darlehensverträge keinerlei schriftliche Aufzeichnungen (wie etwa SMS oder E-Mails) existierten und warum der Mann das Bargeld nicht auf ein Konto eingezahlt habe. Es lägen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Geschäftsideen um ernsthafte Vorhaben gehandelt haben könnte. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung bereits 60 Jahre alt war und die behaupteten Darlehen voraussichtlich niemals hätte zurückzahlen können.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat das Urteil des VG bestätigt. Dieses ist rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 04.12.2025, 1 K 91/25.MZ, rechtskräftig