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17.04.2026

Discounter-Rabatt nur über App: Rechtlich zulässig

Bei Penny erhält man bestimmte Rabatte nur über die App des Discounters. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält das für diskriminierend und klagte. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm drang er damit nicht durch. Allerdings können die Verbraucherschützer noch Revision einlegen.

Es sei keine "Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters" feststellbar, so das OLG. Es liege weder eine so genannte unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) noch eine so genannte mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Jedermann könne die App nutzen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligen könne.

Hier, so das Gericht, sei vor allem wichtig, die richtige Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen. Es komme darauf an festzustellen, ob es eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen gebe, die grundsätzlich bereit sei oder wäre, die App der Beklagten zu nutzen. Diskriminiert werden könnten lediglich ältere oder behinderte Menschen, die ein Interesse hätten, die App zu nutzen, dies aber aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung tatsächlich nicht könnten.

Dazu habe der vzbv nicht genügend vorgetragen. Sein allgemeines Vorbringen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere, reichte dem OLG nicht aus. Die vorgebrachten statistischen Werte zur allgemeinen Internetnutzung beträfen nicht die Penny-App. Ihnen lasse sich allenfalls ganz allgemein entnehmen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere. Warum das so ist, bleibe dagegen offen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.04.2026, I-13 UKI 7/25