14.04.2026
Abschiedsfeier im Betrieb: Bleibt lohnsteuerfrei
Mit einem Urteil, das in der Praxis große Wirkung entfalten dürfte, hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Klarheit bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Abschiedsfeiern gesorgt. In seiner Entscheidung vom 19.11.2025 (VI R 18/24) stellt er klar: Eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Feier zur Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand führt nicht automatisch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies berichtet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Ein Unternehmen hatte einen langjährigen leitenden Angestellten in den Ruhestand verabschiedet. Die Feier wurde vom Arbeitgeber organisiert, finanziert und als betriebliche Veranstaltung durchgeführt. Auch Familienangehörige waren eingeladen. Das Finanzamt sah in den auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten einen geldwerten Vorteil – insbesondere, weil die Aufwendungen pro Teilnehmer über der bekannten 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen lagen.
Der BFH widersprach laut BdSt. Entscheidend sei nicht allein die Höhe der Kosten oder der Anlass, sondern der Gesamtcharakter der Veranstaltung. Tritt der Arbeitgeber als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und steht der betriebliche Anlass im Vordergrund, liege kein Vorteil "für" den Arbeitnehmer vor, sondern eine Maßnahme im eigenbetrieblichen Interesse. Dann fehle es an steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Besonders praxisrelevant: Auch die Teilnahme von Ehepartnern oder anderen Angehörigen führe nicht automatisch zu einer Lohnbesteuerung, sofern deren Einladung gesellschaftlich üblich ist und vom Arbeitgeber ausgeht.
Das Urteil stärkt laut BdSt Rheinland-Pfalz Unternehmen, die langjährige Mitarbeiter würdig verabschieden möchten, ohne steuerliche Risiken befürchten zu müssen. Gleichzeitig schränke es die bisher strenge Auffassung der Finanzverwaltung deutlich ein. Für die Praxis gelte jedoch weiterhin, betont der Steuerzahlerbund: Organisation, Einladung und Dokumentation sollten klar beim Arbeitgeber liegen – nur dann sei die Feier steuerlich auf der sicheren Seite.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 03.04.2026