14.04.2026
"Allianz gegen Rechtsextremismus": Partei kann Austritt einer Kommune nur unter bestimmten Voraussetzungen fordern
Ein Anspruch einer Partei auf Austritt einer Kommune aus einer "Allianz gegen Rechtsextremismus", die sich kritisch zu dieser Partei äußert, kann nur bestehen, wenn der Kommune diese Äußerungen nach Zielsetzung und Wirkung ihrer Mitgliedschaft wie eigene zuzurechnen sind und der darin liegende mittelbare Eingriff in die Chancengleichheit der Partei nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der klagende AfD-Kreisverband begehrt die Verpflichtung der Stadt Nürnberg zum Austritt aus der beigeladenen "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg". Dabei handelt es sich um einen nicht eingetragenen Verein, dem derzeit 165 Städte, Gemeinden und Landkreise sowie 322 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen angehören. Ziel der Allianz ist es, allen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzutreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat dieses Urteil geändert und die Beklagte zum Austritt aus der Allianz verurteilt. Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz (GG) gewährleiste allen nicht verbotenen Parteien das Recht auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb. Die Stadt greife mittelbar in dieses Recht des Klägers ein. Wegen ihrer Mitgliedschaft in der Allianz seien ihr deren AfD-kritische Äußerungen wie eigene Äußerungen zuzurechnen.
Die Revision der Stadt Nürnberg hatte Erfolg. Der geltend gemachte Austrittsanspruch setze voraus, dass die Stadt durch ihre Mitgliedschaft in der Allianz mittelbar in das Recht des Klägers aus Artikel 21 Absatz 1 GG eingreift. Entgegen dem Berufungsurteil sei das nach der ständigen Rechtsprechung zu mittelbar-faktischen Eingriffen nur der Fall, wenn die Mitgliedschaft wegen ihrer eigenen Zielsetzung und Wirkung einem unmittelbaren Eingriff in die Chancengleichheit des Klägers gleichkommt. Von einer solchen Zielsetzung wäre auszugehen, so das BVerwG, wenn der Satzungszweck der Allianz oder ihr tatsächlicher Hauptzweck darin bestünde, der AfD im politischen Wettbewerb Nachteile zuzufügen. Das habe der VGH jedoch nicht festgestellt. Deshalb komme es darauf an, ob die Beklagte in der Allianz lenkenden Einfluss im Sinne gegen die AfD gerichteter Aktionen nimmt oder solche Aktionen gezielt unterstützt. Die für den Eingriffscharakter neben der Zielsetzung maßgebliche Wirkung entspräche der eines unmittelbaren Eingriffs, wenn Ausmaß und Intensität der AfD-kritischen Äußerungen dieser im politischen Wettbewerb ernsthafte Nachteile zufügen können. Zu diesen Kriterien habe der VGH keine Feststellungen getroffen, weil er unzutreffend eine davon unabhängige Zurechnung von Äußerungen angenommen habe.
Ohne diese Feststellungen konnte das BVerwG eigenen Angaben zufolge nicht in der Sache selbst entscheiden. Ein etwaiger Eingriff sei hier nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen. Zwar umfasse das Recht der kommunalen Selbstverwaltung auch die Befugnis, sich an örtlicher Antidiskriminierungsarbeit und Initiativen gegen lokalen politischen Extremismus zu beteiligen und diese zu unterstützen. Die Mitgliedschaft der Kommune könne auch bei kritischen Äußerungen solcher Initiativen zu einzelnen Parteien, die der Kommune nach den oben erläuterten Maßstäben als mittelbarer Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien zuzurechnen sind, als Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gerechtfertigt sein. Dazu müsse die staatliche Stelle sich aber auf deren Verteidigung berufen und die Notwendigkeit der Äußerung dazu darlegen. Das sei hier nicht geschehen.
Zum Nachholen der fehlenden Feststellungen musste das Verfahren laut BVerwG an den VGH zurückverwiesen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.2026, BVerwG 8 C 3.25