14.04.2026
Mietwagenfahrten in Essen: Dürfen ohne Mindestbeförderungsentgelte durchgeführt werden
Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13.10.2025 über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Essen darf gegenüber zwei Antragstellerinnen eines Eilverfahrens vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Die Antragstellerinnen, beides juristische Personen des Privatrechts, sind eine Inhaberin einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und eine Vermittlerin entgeltlicher Beförderungsfahrten mit Mietwagen. Sie haben Widerspruch gegen eine Allgemeinverfügung vom 13.10.2025 eingelegt, in der die Stadt Essen Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten geregelt und die sofortige Vollziehung dieser Regelungen angeordnet hat. Für die Dauer ihres Widerspruchsverfahrens wollen die Antragstellerinnen nicht an den Inhalt der Allgemeinverfügung gebunden sein.
Ihr Eilantrag hat Erfolg. Das VG hat die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt.
Nach der Allgemeinverfügung in der im Amtsblatt der Stadt Essen veröffentlichten Fassung sollen für jede Beförderungsfahrt mit Mietwagen, "deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt", die Mindestbeförderungsentgelte gelten. Diese setzen sich aus einem Grundpreis und einem Kilometerpreis entsprechend den tariflichen Vorgaben für den Verkehr mit Taxen zusammen (sog. Taxitarifverordnung). Davon zulässig ist ein maximaler Abschlag in Höhe von sieben Prozent, gerundet auf volle Centbeträge.
Die Regelungen der Entgeltberechnung hält das VG für den Rechtsanwender für zu unbestimmt. Der eindeutige Wortlaut der Allgemeinverfügung erfasse drei Fallgruppen von Fahrten: In der Stadt beginnend und außerhalb endend; außerhalb der Stadt beginnend und innerhalb endend; innerhalb der Stadt beginnend und endend, wobei diese Fahrten das Stadtgebiet zwischendurch ebenso verlassen können. Das liege insbesondere bei den fließenden Gemeindegrenzen großer Städte sowie zur Vermeidung von Staus nahe. Für die Betroffenen der Regelungen sei die Entgeltberechnung bei den Fahrtkonstellationen unklar, die das Hoheitsgebiet der Stadt verlassen oder außerhalb beginnen. Dies betrifft laut VG den Grundpreis sowie den Kilometerpreis für Fahrtstrecken außerhalb des Gemeindegebiets.
Für die außerhalb ihres Gemeindegebietes verlaufenden Fahrtanteile dürfte die Stadt nicht zuständig sein, Regelungen über Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten zu treffen. Aus der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung der Allgemeinverfügung werde jedoch nicht hinreichend klar, dass die Mindestvorgabe für den Kilometerpreis nur für die auf dem Stadtgebiet zurückgelegten Wegstrecken gelten soll. Entsprechende Ausführungen in der Begründung könnten den eindeutigen Wortlaut des im Amtsblatt veröffentlichten Regelungstextes ("deren Start- und/oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt") nicht ändern. Auf eine andere von der Stadt Essen im Internet veröffentlichte Fassung der Allgemeinverfügung kommt es aus Sicht des Gerichts nicht an.
Hoheitliche Regelungen müssten bestimmt sein. Der Adressat müsse eindeutig wissen, was von ihm verlangt ist und wie er den hoheitlichen Vorgaben genügen kann. Das gelte insbesondere, wenn Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden können. So sei es hier. Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen sehe vor, dass vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße gegen die Bestimmungen der Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Unsicherheiten in der Normenklarheit könnten daher nicht hingenommen werden.
Der Beschluss gilt nur zugunsten der beiden Antragstellerinnen und ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 01.04.2026, 7 L 141/26, nicht rechtskräftig