21.01.2026
Erbschaftsteuerbegünstigtes Vermögen: Dingliches Rechtsgeschäft für Prüfung der Behaltensfrist maßgeblich
Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung im Sinne des § 13a Absatz 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG a.F. – nunmehr § 13a Absatz 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft beziehungsweise der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Ein Vater räumte seiner Tochter (der Klägerin) im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 01.10.2013 und 01.03.2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung dieser Unterbeteiligung. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag auf den 01.03. 2015 sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Kommanditbeteiligung partizipiere die Klägerin entsprechend anteilig am Erlös.
Im März 2020 verpflichtete sich der Vater dazu, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2019 zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung unterlag verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Nach Freigabe durch die Zentralbank trat der Vater seine Kommanditanteile im September 2021 ab.
Zunächst berücksichtigte das Finanzamt für die schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer jeweils in Höhe von null Euro fest. Im Juni 2023 änderte es die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend, dass es wegen der Veräußerung nur noch einen Freibetrag in Höhe von 6/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2013) beziehungsweise 5/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2015) berücksichtigte. Das begünstigte Vermögen sei im März 2020 veräußert worden. Deshalb sei die siebenjährige Behaltensfrist entsprechend anteilig unterschritten.
Dieser Beurteilung folgte das FG Münster nicht. Es hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Entgegen der Verwaltungsanweisung (R E 13a.13 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2019) liege mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung oder Aufgabe der steuerbegünstigten Unterbeteiligung der Klägerin vor. Zunächst sei die Unterbeteiligung schon nicht durch den Vertragsabschluss des Vaters hinsichtlich seines Kommanditanteils aufgehoben worden. Vielmehr habe die Unterbeteiligung der Klägerin fortbestanden, bis der Vater der Klägerin tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt war. Dies sei erst mit Abtretung im September 2021 der Fall gewesen.
Darüber hinaus sei für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung im Sinne des § 13a Absatz 5 ErbStG a.F. (nunmehr § 13a Absatz 6 ErbStG) nicht das schuldrechtliche beziehungsweise obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft beziehungsweise der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Auch für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke werde der Begriff der Veräußerung nach ertragsteuerlichem Verständnis ausgelegt. Danach sei neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig.
Auch der Wortlaut des § 13a Absatz 5 ErbStG a.F. setzte eine Verfügung voraus, also ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen Bestand, Übertragung, Belastung oder Aufhebung bewirkt. Eine schuldrechtliche Verpflichtung genüge dem nicht.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R 1/26 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.12.2025, 3 K 695/24 Erb, nicht rechtskräftig