21.01.2026
Fitnessstudio: Nur angeblich befristete Rabattaktion irreführend
Ein Fitnessstudio wirbt auf seiner Website mit einer befristeten Rabattaktion. Doch nach Ablauf der Frist bietet es die Mitgliedschaft zu den gleichen Konditionen an. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entscheidet auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Das ist irreführend.
Wie der vzbv mitteilt, beanstandet das Gericht außerdem mangelhafte Preisangaben auf der Internetseite des Unternehmens: Der Gesamtpreis für die Mindestvertragslaufzeit habe gefehlt. Im Wochenpreis seien Startgebühr und Pauschalen für ein "Trainingspaket" nicht berücksichtigt worden.
"Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis!", so das Motto der strittigen Rabattaktion. Je nach Mindestvertragslaufzeit von ´zwölf oder 24 Monaten lockte Fitness First mit einem Preisnachlass von 50 Prozent für die ersten acht oder 16 Wochen – laut Webseite allerdings nur bis zum Ende der Aktion am 25.06.2024. Ein rückwärts laufender Countdown zeigte die noch verbleibenden Tage, Stunden, Minuten und Sekunden an. Tatsächlich war der Rabatt auch nach Ablauf der vermeintlichen Frist erhältlich. Und die gleiche Rabattaktion war zuvor schon einmal verlängert worden.
Das LG Frankfurt am Main gab der Klage der Verbraucherzentrale statt und stufte die Rabattaktion als irreführend ein. Das Unternehmen habe sich zwar eine Verlängerung der Aktion vorbehalten. Für Verbraucher sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, nach welchen Kriterien eine solche Verlängerung erfolgen würde. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass das Angebot bald enden würde und der vergünstigte Tarif dann nicht mehr zur Verfügung stünde, so das Gericht.
Ohne die irreführende Angabe über die zeitliche Befristung hätten sie weniger unter Zeitdruck gestanden und das Angebot besser prüfen und vergleichen können. Es spreche viel dafür, dass sich das Unternehmen die besondere Anlockwirkung des Angebots und insbesondere des Countdowns zunutze machen wollte. Dabei habe es mehrfach von dem Nachfrageschub aufgrund des vermeintlich kurzen Angebots profitiert.
Als einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht rügte das Gericht außerdem die mangelhaften Preisangaben auf der Webseite von Fitness First. Der nach der Preisangabenverordnung anzugebende Gesamtpreis während der Mindestvertragslaufzeit habe gefehlt. Auch seien die beworbene Wochenpreise zu niedrig gewesen, weil die halbjährlichen Trainingspauschalen und die bei einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten fällige Startgebühr darin nicht eingerechnet gewesen seien. Nach Auffassung des Gerichts habe es nicht ausgereicht, so der vzbv, lediglich die einzelnen Teilpreise aufzuführen.
Die Fitness First Germany GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Diese läuft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzteichen 6 U 294/25.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 19.01.2026 zu Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2025, 2-03 O 359/24, nicht rechtskräftig