19.11.2025
Lohnsteuerabzug: Daten privater Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen werden in Zukunft elektronisch berücksichtigt
Daten der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen (KV/PV) werden ab 01.01.2026 elektronisch beim Lohnsteuerabzug der Beamten und Angestellten berücksichtigt. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hin.
Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) würden dem Arbeitgeber die benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale wie zum Beispiel Steuerklasse und Freibeträge bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können. Diese seien in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und stünden dem Arbeitgeber – nach einer Berechtigungsprüfung – zum elektronischen Abruf bereit.
Sobald dieser das elektronische Verfahren nutzt, könnten steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt des Kindes, Kirchenein- oder -austritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Bisher wurden laut LfSt Beiträge/Daten zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung durch den Arbeitgeber entweder über eine von der Versicherung ausgestellte Papier-Bescheinigung oder die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Das bis einschließlich 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren werde ab 2026 durch das elektronische Übermittlungsverfahren ersetzt.
Um den bürokratischen Aufwand bei der (lohn)steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung zu mindern, werde ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (Versicherungsunternehmen), der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern umgesetzt. Bundesweit betrifft dies nach Angaben des LfSt circa neun Millionen Versicherte und 40 private Kranken- und Pflegeversicherungen.
Im bisherigen Verfahren hätten die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die jährliche Papierbescheinigung der Versicherung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt. Soweit dies nicht geschehen sei, sei automatisch die Mindestvorsorgepauschale von 1.899 Euro angewendet worden.
Beim neuen Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Daten der KV/PV übermittle das Versicherungsunternehmen die Art und Höhe der Beiträge (Lohnsteuerabzugsmerkmale der KV/PV) für das Folgejahr bis zum 20. November an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt bilde aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stelle diese im Rahmen der ELStAM für den Abruf durch die Arbeitgeber bereit. Der Abruf durch den Arbeitgeber erfolge analog der bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch.
Für die Versicherten bedeutet das laut LfSt, dass sie keine Papierbescheinigungen der Versicherung mehr vorlegen müssen. Die bisher angewendete Mindestvorsorgepauschale sei weggefallen. Neben der Durchführungsweise könne sich auch die Zuordnung der jeweiligen Beiträge ändern. Das, so das LfSt, könne ab dem 01.01.2026 Auswirkungen auf die Höhe des Nettoeinkommens haben.
Genauso wie die bisherigen Papierbescheinigungen beinhalte die elektronische Datenübermittlung zwei Beitragswerte: die Beitragshöhe für den steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung und die Höhe des Basisbeitrags, der bei der Lohnsteuer als Sonderausgaben (Minderung des zu versteuernden Einkommens) angerechnet werden kann.
Werden in Ausnahmefällen die KV/PV ELStAM nicht oder nicht zutreffend für den Abruf bereitgestellt, sollten sich die Versicherten an die jeweilige Versicherung wenden. Die Finanzämter sind nach Angaben des LfSt nicht berechtigt, bei fehlerhaften Zuordnungen/ fehlerhaften Daten abzuändern.
Ausnahmen zur elektronischen Übermittlung gebe es bei Beiträgen zu ausländischen KV/PV. Ausländische Versicherungsunternehmen seien auch ab 2026 nicht zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.
Selbsthilfeeinrichtungen und Solidargemeinschaften mit einer Bestätigung nach § 176 Sozialgesetzbuch V des Bundesgesundheitsministeriums, die eine so genannte substitutive Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherungen anbieten, sowie der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sei es freigestellt, am Verfahren des Datenaustauschs teilzunehmen.
Ob ein Versicherungsträger an dem Verfahren teilnimmt, sei gegebenenfalls bei diesem zu erfragen.
In diesen Ausnahmefällen können die Versicherten laut LfSt einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrages im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Dieser Wert werde dann dem Arbeitgeber elektronisch als ELStAM bereitgestellt.
Wer einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Hauptvordruck und Anlage Sonderausgaben) gestellt habe, sei, sofern dieser berücksichtigt wurde, zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 17.11.2025