19.11.2025
Handel mit Cannabisjungpflanzen: Ist verboten
Der gewerbliche Handel mit eingepflanzten Cannabisjungpflanzen ist verboten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln abgelehnt.
Der Antragsteller vertreibt über ein Ladenlokal in Köln und einen Online-Shop diverse Produkte mit Bezug zum Anbau und Konsum von Cannabis. Hierzu zählen unter anderem eingepflanzte Cannabisjungpflanzen, die er auf seiner Website als "Stecklinge" bezeichnet. Die Stadt Köln untersagte ihm den Handel mit diesen Pflanzen: Stecklinge dürften nach dem neuen Konsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er trug vor, es handle sich bei den Pflanzen lediglich um Vermehrungsmaterial, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei.
Dem ist das VG Köln nicht gefolgt. Mit dem Verkauf der eingepflanzten Cannabisjungpflanzen verstoße der Antragsteller gegen das Verbot des Handeltreibens mit Cannabis. Ein Steckling im Sinne des Konsumcannabisgesetzes liege nur dann vor, wenn die Jungpflanze noch nicht eingepflanzt ist. Wird der Steckling eingepflanzt und damit angebaut, handele es sich um Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt sei. Dies gilt laut Gericht auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt. Denn das Konsumcannabisgesetz legalisiere lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 12.11.2025, 1 L 1371/25, nicht rechtskräftig