23.10.2025
Elektronische Akte: Einsicht per übermittelter pdf-Datei ausreichend
Einsicht in elektronisch geführte Akten wird (in Hessen) durch Übermittlung der Akte im pdf-Format erteilt. Das ist laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main auch dann ausreichend, wenn die Akte Fotos enthält.
Ein Mann war deutlich zu schnell gefahren. Deswegen wurde gegen ihn ein Bußgeld von 1.000 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Sein Verteidiger hatte auf Antrag Einsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte durch Übersendung einer pdf-Datei der Akte erhalten. Auf seinen Einspruch hin hatte das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 1.700 Euro festgesetzt; bei dem verhängten Fahrverbot blieb es.
Der Raser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein. Er rügte unter anderem, dass ihm im Rahmen der Akteneinsicht nicht die bei der Akte befindliche Bilddatei des Fahrerfotos im jpg-, sondern im pdf-Format übermittelt worden sei. Die Beschwerde blieb erfolglos.
Laut OLG erfolgt die Akteneinsicht in elektronischer Form durch Bereitstellung eines so genannten Repräsentats der Akte zum Abruf oder durch Übersendung über einen sicheren Übermittlungsweg. Das Repräsentat bilde dabei als elektronische Akte im pdf-Format die Ermittlungsakte ab. Hintergrund der Umwandlung sei "die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht", erläuterte das OLG. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöhe die Kompatibilität unter den Systemen. Das pdf-Format habe sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt. Es könne auf allen Computersystemen gelesen werden, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.
Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein pdf-Repräsentat umgewandelt werden, bleibe die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten. Die Bildinformationen würden direkt und vollständig in die pdf-Datei integriert. Dies gewährleiste, dass die visuelle Information im Repräsentat exakt der Originaldatei entspreche.
Sollte Einsicht in Dateien der elektronischen Akte begehrt werden, die nicht in das Repräsentat übernommen worden seien, sei dafür ein begründeter Antrag erforderlich. Das System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte folge damit den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf "Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren", resümierte das OLG. Zudem sei die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2025, 2 ORbs 95/25